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Justizvollzugsanstalt: Muss Gefangenem keine vegane Kost offerieren
Ein Inhaftierter wollte mit veganer Kost versorgt werden.Die Justizvollzugsanstalt verwies ihn darauf, er könne ergänzend zumangebotenen vegetarischen und laktosefreien Essen auf eigene Kosten beimAnstaltskaufmann vegane Lebensmittel erwerben. Das Bayerische ObersteLandesgericht (BayObLG) hält diese Vorgehensweise für rechtens.
Angesichts der Vielzahl von Religionsgemeinschaften und derVielfältigkeit weltanschaulicher Überzeugungen könne nicht jeder Strafgefangeneverlangen, dass die Anstaltsküche eine auf ihn zugeschnittene, seinenreligiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen entsprechende Kost zubereitet.Jedem Strafgefangenen müsse aber die Möglichkeit eröffnet werden, sich nachseinen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen zu ernähren.
Der Mann war zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monatenverurteilt worden und hatte bei Haftantritt in der Justizvollzugsanstalt seineVerpflegung mit veganer Kost beantragt. Da die Anstalt ihm nur vegetarischesund laktosefreies Essen anbot und auf die Möglichkeit des ergänzendenEigenerwerbs veganer Lebensmittel beim Anstaltskaufmann verwies, beantragte erbei der zuständigen Strafvollstreckungskammer, ihn mit veganer Kost zuversorgen und legte gegen deren ablehnenden Beschluss Rechtsbeschwerde ein. Erberief sich auf ethische Überlegungen zum Tierwohl sowie zur Nachhaltigkeit undsah sich in seinen Grundrechten, insbesondere in der verfassungsrechtlichgarantierten Freiheit des Glaubens, des Gewissens und der weltanschaulichenÜberzeugungen verletzt.
Das BayObLG befand, die Entscheidung der Anstaltsleitung –der Verweis auf eine ergänzende Eigenverpflegung neben der Versorgung mitvegetarischer und laktosefreier Anstaltskost – sei im konkreten Einzelfallrechtens gewesen.
Im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung ergebesich aus dem Strafvollzugsgesetz keine Verpflichtung der Anstalt, selbst fürdie vom Strafgefangenen gewünschte besondere Kost zu sorgen. Vielmehr könne dieAnstalt den Strafgefangenen auf den zusätzlichen Einkauf verweisen. DieAnstaltsleitung habe im Rahmen der Entscheidung über den Antrag desInhaftierten, auf Anstaltskosten ausschließlich vegane Kost zu erhalten, nebenreligiösen und weltanschaulichen Gründen sowie medizinischen Aspekten wie eineretwaigen Unverträglichkeit bestimmter Speisen auch die Anstaltsinteresseneinzubeziehen. Die Anstalt habe die zu berücksichtigenden Kriterienermessensfehlerfrei abgewogen. Im konkreten Fall sprachen laut Gericht insbesondereweder medizinische noch religiöse Gründe gegen die Versorgung mit vegetarischerund laktosefreier Kost.
Bayerisches Oberstes Landesgericht, PM vom 17.11.2025