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Juristische Personen des öffentlichen Rechts: BMF-Entwurfsschreiben zum Vorsteuerabzug bei unternehmerischer Tätigkeit ist da
Die Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) ändert sich durch § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG). Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dazu nun ein Entwurfsschreiben zum Vorsteuerabzug vorgelegt. Hierzu nimmt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) Stellung. Er spricht sich für großzügigere Billigkeitsregelungen aus.
Die Umsetzung von § 2b UStG dürfte für viele jPöR mit Arbeit verbunden sein, meint der DStV. Der Gesetzgeber habe mit dieser Norm die Umsatzbesteuerung an europarechtliche Vorgaben angepasst. Damit fielen nicht mehr nur Umsätze aus dem körperschaftsteuerrechtlichen Betrieb gewerblicher Art unter die Umsatzbesteuerung. Die Neuregelung sei zwar seit längerem in Kraft. Gleichwohl könnten jPöR unter bestimmten Voraussetzungen eine längere Übergangsphase nutzen. Diese laufe zum Jahresende 2022 aus. Nach aktuellen Entwicklungen könnte sie im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 jedoch nochmals bis zum 01.01.2025 verlängert werden.
Mit Blick auf das jetzt vom BMF vorgelegte Entwurfsschreiben zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen jPöR, das einige Billigkeitsregelungen beinhaltet, regt der DStV Nachjustierungen an.
Für den Vorsteuerabzug beim Bezug einheitlicher Gegenstände, die sowohl unternehmerisch als auch nichtwirtschaftlich verwendet werden, soll die jPöR den Gegenstand in vollem Umfang in ihrem nichtunternehmerischen Bereich belassen können. Dafür soll ausweislich des BMF-Entwurfschreibens eine entsprechende Zuordnungsentscheidung erforderlich sein. Der DStV regt an, auf eine explizite Zuordnungsentscheidung zum nichtunternehmerischen Bereich zu verzichten, um unnötigen Bürokratieaufwand zu vermeiden. Hilfsweise könnte ein klarstellender Hinweis aufgenommen werden, dass eine Zuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich dann anzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige für den Gegenstand keinen Vorsteuerabzug begehrt.
JPöR, deren steuerpflichtiger Umsatz (mit ein paar Ausnahmen) im vorangegangenen Kalenderjahr 45.000 Euro nicht überstiegen hat, sollen unter bestimmten Voraussetzungen einen pauschalen Vorsteuersatz in Anspruch nehmen können. Allerdings, so der DStV, zeige die Praxis, dass diese Grenze äußerst schnell überschritten ist. Er empfiehlt daher, die Umsatzgrenze für die Anwendung des pauschalen Vorsteuersatzes anzuheben, sodass die positive Erleichterung eine größere Entlastungswirkung entfalten kann.
Will eine jPöR die Vorsteuer pauschal ermitteln, soll sie für mindestens fünf Kalenderjahre an diese Entscheidung gebunden sein. Gleichzeitig soll sie die Vereinfachung jedoch nicht mehr in Anspruch nehmen dürfen, wenn ihr steuerpflichtiger Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 45.000 Euro überstiegen hat. Diese Regelung würde folglich im Zweifel zulasten der Steuerpflichtigen gehen, deckt der DStV auf. Er regt insofern an, dass jPöR jährlich entscheiden können sollten, ob sie die Pauschalermittlung wünschen.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 24.11.2022