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Jugendstrafrecht: Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nicht anfechtbar

17.08.2020

Im Jugendstrafrecht können Entscheidungen, in denen lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet wurden, nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht deshalb angefochten werden, weil andere oder weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen. Dies hat das Landgericht (LG) Oldenburg im Fall eines 19-Jährigen klargestellt, der keinen Dauerarrest verbüßen wollte und deshalb gegen ein gegen ihn verhängtes Zuchtmittel Berufung eingelegt hatte.

Der Angeklagte war unter anderem mit Hilfe einer Laterne an die Außenmauer eines Frauengefängnisses geklettert und hatte sich von Fenster zu Fenster gehangelt. Die Jugendrichterin des Amtsgerichts (AG) Vechta hatte ihn wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen sowie wegen Hausfriedensbruchs zu einem Dauerarrest verurteilt. Auch erteilte sie dem voll geständigen Angeklagten die Weisungen, 30 Stunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten sowie eine Urinkontrolle abzugeben.

Das LG Oldenburg verwarf die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten als unzulässig. Das Urteil des AG Vechta ist damit rechtskräftig.

Oberlandesgericht Oldenburg, PM vom 14.08.2020

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