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Jobcenter: Muss Teilnahme an Jugendweiheveranstaltung bezahlen

05.02.2021

Das Jobcenter des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt muss einem Leistungsberechtigten 60 Euro für die Teilnahme an einer Jugendweiheveranstaltung bezahlen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Thüringen entschieden.

Der Veranstalter hatte für die Teilnahme an der Veranstaltung 100 Euro in Rechnung gestellt. Der Kläger beantragte die Kostenübernahme, was der Grundsicherungsträger ablehnte. Gegen das zusprechende Urteil des Sozialgerichts Meiningen legte das Jobcenter Berufung ein, die das LSG – bis auf einen kleinen Teil – zurückwies.

Nach § 28 Absatz 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werde Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gewährt. Das gelte ausdrücklich für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, aber auch für Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht).

Nach dem Urteil ist die Jugendweihefeier eine vergleichbare kulturelle Aktivität im Sinne von § 28 Absatz 7 SGB II, sodass grundsätzlich Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu gewähren sind. Dies gelte allerdings nur für die vom Veranstalter verlangten Teilnahmekosten selbst, nicht für sonstige Aufwendungen (Kleidung, Bewirtungsspesen oder Ähnliches), betont das LSG.

Diese Leistungen seien zudem vom Gesetz auf einen in der Höhe gedeckelten Monatsbetrag begrenzt (hier im Jahr 2017 zehn Euro, gegenwärtig 15 Euro). Daraus habe sich ein Problem ergeben, weil dem Kläger bereits 60 Euro für das erste Halbjahr für eine andere Aktivität gewährt worden waren und damit das Budget eigentlich erschöpft gewesen sei. Weil der Kläger jedoch im zweiten Halbjahr keine Leistungen in Anspruch genommen hatte, habe das LSG das gesamte Kalenderjahr in den Blick genommen und das Jobcenter zur Zahlung von 60 Euro verurteilt. Den diesen Höchstbetrag übersteigenden Restbetrag in Höhe von zehn Euro müsse der Kläger selbst tragen.

Dies gelte auch für die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der Kläger von der Möglichkeit ermäßigter Teilnahmekosten für SGB-II-Empfänger (der Veranstalter hatte diesem Personenkreis eine Ermäßigung in Höhe von 30 Euro eingeräumt) keinen Gebrauch gemacht hat.

Landessozialgericht Thüringen, Urteil vom 03.02.2021, L 9 AS 322/19, rechtskräftig

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