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Jobcenter: Muss keine Mehrbedarfe für FFP2-Masken zahlen

04.03.2021

Das Sozialgericht (SG) Dresden hat entschieden, dass Hartz-IV-Empfänger vom Jobcenter keine zusätzlichen Zahlungen für den Erwerb von FFP2-Masken verlangen können. Das gilt zumindest für das Bundesland Sachsen, in dem das Tragen von FF2-Masken nur in eng begrenzten Fällen verpflichtend ist, die für Hartz-IV-Empfänger regelmäßig nicht greifen.

Das SG Dresden entscheidet damit anders als das SG in Karlsruhe. Dieses hatte Mitte Februar 2021 entschieden, dass Hartz-IV-Empfängern ein um kalendermonatlich 129 Euro höheres Arbeitslosengeld II zur Deckung des Mehrbedarfs für Masken zu gewähren sei. Seither seien auch in Dresden einige Eilanträge dieser Art eingegangen, so das SG Dresden.

Es hat nun entschieden, dass das einstweilige Rechtsschutzbegehren ohne Erfolg bleibt. Der alleinstehende und nicht erwerbstätige Antragsteller hatte geltend gemacht, dass er mindestens einen besonderen Be-darf an monatlich zwölf FFP2-Masken habe, die das Jobcenter zu zahlen habe. Das sah das Gericht anders. Die entscheidende Rechtsgrundlage für den Anspruch sei § 21 Absatz 6 Satz 1 Sozialgesetzbuch II. Danach werde bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht. Dieser sei aber weder glaubhaft gemacht noch sei eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben.

Nach § 2 der Coronavirus-Schutzmaskenverordnung habe der Antragsteller bereits Anspruch auf zehn kostenlose FFP2-Masken, die er in der Apotheke abholen könne. Eine absolute Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken bestehe nach § 3 Absatz 1b der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12.02.2021 nur in wenigen Situationen, die für den erwerbslosen Antragsteller allerdings nicht relevant seien (zum Beispiel für Mitarbeiter der ambulanten Pflege). In allen anderen Bereichen des öffentlichen Lebens reichten nach der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung weiterhin Alltagsmasken beziehungsweise – insbesondere im Nahverkehr, beim Einkaufen und in Arztpraxen und Krankenhäusern – OP-Masken aus, die der Antragsteller günstig im Discounter kaufen könne. Diese böten bei korrekter Anwendung einen ausreichenden Fremd- und hinreichenden Eigenschutz. Hierfür seien die Hartz-IV-Zahlungen, die der Antragsteller bereits erhalte, auskömmlich.

Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 01.03.2021, S 29 AS 289/21 ER, unanfechtbar

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