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Jahressteuergesetz 2020: BRAK kritisiert Verlängerung der Verjährungsfrist für schwere Steuerhinterziehung
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) übt deutliche Kritik am Jahressteuergesetz 2020. Sie hat den Bundesrat im Vorfeld seiner Sitzung vom 18.12.2020 – erfolglos – dazu aufgerufen, das Gesetz nicht zu beschließen. Die BRAK stört sich insbesondere an der Verlängerung der Verjährungsfristen bei schwerer Steuerhinterziehung, die das gesamte System der Verjährung durcheinanderbringe.
Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung sieht das Jahressteuergesetz 2020 eine Verlängerung der Verjährungsfrist von zehn auf 15 Jahre vor. Zudem erfolgt eine rückwirkende Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages bei vor dem 01.07.2020 bereits durch Verjährung erloschenen Ansprüchen nur in Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung.
In der jüngeren Vergangenheit schieße der Gesetzgeber bei der verschärften Bekämpfung der Steuerhinterziehung, die im Grunde zu begrüßen sei, immer wieder über das Ziel hinaus, bemängelt Ulrike Paul, Vizepräsidentin der BRAK. Verschärfungen würden ohne Augenmaß vorgenommen. Das gesamte System der Verjährung werde durcheinandergebracht und die Regelungen seien im Zusammenspiel nicht mehr angemessen.
Der Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung beispielsweise unterfalle einer normalen Verjährungsfrist von fünf Jahren, während zukünftig die besonders schwere Steuerhinterziehung in 15 Jahren verjährt. Dies ist nach Ansicht der BRAK– im Vergleich – unangemessen und bedeutet eine vom Unrechtsgehalt der Taten vollkommen losgelöste, willkürliche Festlegung der Verjährungsfristen, die in dieser Form keinesfalls beschlossen werden sollten.
Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 17.12.2020