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Jahresabschlüsse 2023: Steuerberaterverband fordert sanktionsfreie "Schonfrist" bei Offenlegung
Auch im vierten Jahr nach Beginn der Corona-Pandemie reißen die Zusatzbelastungen in den Kanzleien nicht ab. Und abermals nahe ein Fristende, nämlich zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023, so der Deutsche Steuerberaterverband (DStV). Er bittet daher erneut um zeitlichen Aufschub.
Steuerberater hätten in den letzten Jahren Zusatzbelastungen zugewiesen bekommen, vor allem die Zusatzaufgaben aus den Corona-Schlussabrechnungen. Diese dürften den Berufsstand möglicherweise sogar noch bis ins Jahr 2027 hinein begleiten, schätzt der Steuerberaterverband.
Doch auch aus verschiedenen anderen Richtungen kämen weitere, nicht vorhersehbare zusätzliche Aufgaben für den Berufsstand, so der DStV. Als Beispiele nennt der Verband die Abrechnungen und Beratungen im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale, dem Corona-Pflegebonus, zur Corona-Sonderzahlung oder der Inflationsausgleichsprämie, die Beratungen zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung im B2B-Geschäftsverkehr oder die Prüfung geänderter Zinsbescheide infolge der Absenkung des Zinssatzes von sechs auf 1,8 Prozent (aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) nebst Beratung und Führung von Einspruchsverfahren.
Auch Zusatzbelastungen aus außersteuerlichen Normen machten vor den Kanzleien nicht Halt – etwa zusätzliche Anforderungen nach dem Geldwäschegesetz sowie die Registrierung im elektronischen Meldeportal, die Einrichtung von Meldestellen durch das Whistleblower-Gesetz oder die Neuerungen im Transparenzregister.
Dies sei und bleibe gerade für kleine und mittlere Kanzleien eine Herausforderung. Der DStV hat sich daher jüngst mit einem Schreiben an Bundesfinanzminister Volker Wissing gewandt und bittet zur Entlastung der Praxis, auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023 für Kapitalgesellschaften bis Ende April 2025 zu verzichten.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 20.11.2024