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Jahresabschlüsse 2020: DStV für noch mehr Kulanz bei Veröffentlichung
Bis 07.03.2022 wird offiziell auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für nicht bis Ende 2021 offengelegte Jahresabschlüsse 2020 von Kapitalgesellschaften verzichtet. Angesichts der andauernden Zusatzbelastungen durch die Corona-Lage wendet sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) erneut an das Bundesjustizministerium und plädiert für eine Verlängerung bis Ende Mai 2022.
Mit dem 07.03.2022 ende die sanktionslose Schonfrist für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020 von Kapitalgesellschaften. Verstreicht die Frist, drohten Ordnungsgelder von mindestens 2.500 Euro, so der DStV.
Die Lage sei äußerst misslich. Zum einen sei weiterhin keine Arbeitsentlastung in Sicht. So seien aufgrund der weiterhin angespannten Corona-Lage etwa die Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfe 2022 bis Ende Juni 2022 verlängert worden. Dies, so der DStV, sei zwar ein wichtiges Signal insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Gleichzeitig bedeute dies für die Angehörigen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe weitere Zusatzarbeiten. Zum anderen mache das Corona-Virus auch vor den Kanzleimitarbeitenden nicht halt. Viele kämpften neben den hohen Arbeitsbelastungen mit zunehmenden krankheitsbedingten Arbeitsausfällen.
Der DStV habe sich daher mit einem Brief an Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) gewendet. Unter Darlegung der kritischen Lage plädiere der Verband darin für kulantere Fristen bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020 für Kapitalgesellschaften. Er fordert, bis Ende Mai 2022 auf die Einleitung der Ordnungsgeldverfahren nach § 355 Handelsgesetzbuch zu verzichten.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 03.03.2022