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Jagdaufseher: Unfallversicherungsschutz bei Hochsitzreparatur

17.11.2020

Ein Jagdaufseher, der sich bei der Reparatur eines Hochsitzes verletzt, steht bei dieser Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Sozialgericht (SG) Osnabrück entschieden.

Der 1943 geborene Kläger ist hauptberuflich als Kfz-Meister selbstständig tätig. Er ist seit 1998 Inhaber eines Jagderlaubnisscheins für die Eigenjagd eines anderen Jägers (Revierinhaber).

Am Unfalltag stürzte der Kläger bei Reparaturarbeiten an einem Hochsitz im Jagdrevier des Revierinhabers von einer Leiter. Jagdwaffen trug er nicht bei sich. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Kläger sei im Jagdrevier als so genannter Begehungsscheininhaber tätig geworden. Als solcher unterliege er nach § 4 Absatz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Auch ein Versicherungsschutz als so genannter Wie-Beschäftigter nach § 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII scheide aus, da der Kläger gegenüber dem Revierinhaber nicht weisungsgebunden gewesen sei.

Der Kläger wandte hiergegen ein, ihm sei der Jagderlaubnisschein unentgeltlich erteilt worden, weil er als Gegenleistung den Bau und die Unterhaltung der Hochsitze und Ansatzleitern, die Bearbeitung der Wildäcker, die Wildfütterung und die Jagdaufsicht im Revier des Revierinhabers vornehme. Die Einzelheiten würden zu Beginn jedes Jahres abgesprochen. Die Möglichkeit der zeitlich freien Gestaltung stehe der arbeitnehmerähnlich ausgeübten Tätigkeit nicht entgegen.

Das SG Osnabrück hat sich dieser Einschätzung nach einer Zeugenvernehmung des Revierinhabers angeschlossen und den Sturz vom Hochsitz als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt. Dabei hat das Gericht eine arbeitnehmerähnlich ausgeübte Tätigkeit bejaht. Zwar sei der Kläger frei darin gewesen, den konkreten Zeitpunkt und auch die Art und Weise der Reparaturarbeiten zu bestimmen. Jedoch bewegten sich alle Maßnahmen, die er in dem fremden Jagdrevier trifft, innerhalb der vom Revierinhaber vorgegebenen grundsätzlichen Maßgaben. Insoweit bestehe die für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit typische Weisungsgebundenheit, obwohl der Revierinhaber den Kläger nicht konkret zur Reparatur des Hochsitzes, bei der es zum Unfall kam, angewiesen habe. Es lasse sich aber nach einer Zeugenvernehmung des Revierinhabers die grundsätzliche Absprache feststellen, dass der Kläger erforderliche Reparaturen durchführt, sobald diese erforderlich werden. Das SG hat hier eine Parallele zu einer Hausmeistertätigkeit gesehen.

Sozialgericht Osnabrück, Urteil vom 24.09.2020, S 17 U 193/18, noch nicht rechtskräftig

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