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Jägerprüfung: Organisation und Durchführung kann steuerbegünstigten Zwecken eines Vereins entsprechen

23.08.2022

Ein gemeinnütziger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken auch der Naturschutz und die Landschaftspflege gehören, begründet mit der Organisation und Durchführung der Jägerprüfung einen allgemeinen Zweckbetrieb. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Die Steuerbefreiung für die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung sei keine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe.

Der klagende Verein diene nach seiner Satzung und seiner tatsächlichen Geschäftsführung gemeinnützigen Zwecken, indem er ausschließlich und unmittelbar den Naturschutz und die Landschaftspflege (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 Abgabenordnung – AO), den Tierschutz (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 14 AO), die Bildung (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 AO), die Unfallverhütung (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 12 AO) und das Brauchtum (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 23 AO) fördere.

Die daraus folgende sachliche Steuerbefreiung (§ 5 Absatz 1 Nr. 9 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz, § 3 Nr. 6 Gewerbesteuergesetz) umfasse die Organisation und Durchführung der Jägerprüfungen, so der BFH. Dabei handele es sich zwar um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO). Dieser erfülle jedoch die Voraussetzungen eines allgemeinen Zweckbetriebs nach § 65 AO. Er habe in seiner Gesamtrichtung dazu gedient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen (§ 65 Nr. 1 AO).

Jäger seien zur Pflege und Sicherung der Lebensräume der Gesamtheit der wildlebenden Arten notwendig. Ohne die Organisation und Abnahme der Jägerprüfung gäbe es in absehbarer Zeit keine Jäger mehr, so der BFH. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass die satzungsmäßigen Zwecke des Klägers insbesondere durch die "Hege, Sicherung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen der heimischen Tier- und Pflanzenwelt" (Nr. 1) sowie die "Aus- und Weiterbildung der Mitglieder (...) auf den Gebieten des Naturschutzes, der Hege, der Jagdpraxis, der Wildhygiene (...)" verwirklicht werden. Die Ausübung der Jagd, zu der die Pflicht zur Hege gehöre (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz), sei den Jägern vorbehalten, die hierzu über einen Jagdschein verfügen müssten. Diese Bindung des Jagdrechts an die Pflicht zur Hege und die strenge Reglementierung der Jagdausübung begründeten eine dem Gemeinwohl verpflichtete naturschützende Tätigkeit. Die Aktivitäten des Klägers zur Organisation und Durchführung der Jägerprüfung dienten damit untrennbar der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.042022, V R 26/20

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