Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Neuverschuldung pro Sekunde

Zinsen pro Sekunde

Landesschulden Bayern

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    IP-Datenverkehr: Deutsche Telekom kann v...

IP-Datenverkehr: Deutsche Telekom kann von Meta-Tochterunternehmen Entgelt verlangen

11.02.2026

Die Deutsche Telekom hat zu Recht von der Edge NetworkServices Ltd., einem Meta-Tochterunternehmen, mehr als 30 Millionen EuroVergütung für von ihr erbrachte Leistungen verlangt. Das Oberlandesgericht(OLG) Düsseldorf folgert einen entsprechenden Anspruch aus einem konkludentenVertragsschluss durch die Inanspruchnahme der Leistungen.

Die Deutsche Telekom macht gegenüber der Edge-Network füreinen Zeitraum von mehr als drei Jahren Vergütungsansprüche in Millionenhöheauf Grundlage der von ihr erstellten Abrechnungen geltend. Die Ansprüchebeziehen sich auf von ihr behauptete Leistungen im Zusammenhang mit demAustausch von IP-Datenverkehr zwischen den Netzwerken, der bei der Nutzung derMeta-Anwendungen Facebook, WhatsApp und Instagram anfällt. Die Parteienstreiten darüber, ob und in welcher Höhe der Telekom Zahlungsansprüchezustehen.

Das Landgericht (LG) Köln hatte einen vertraglichen Anspruchvon über 20 Millionen Euro bejaht. Es hatte angenommen, dass ein entgeltlicherVertrag zustande gekommen sei. Schließlich habe Edge Network die PrivatenInterconnect-Verbindungen zur Herstellung der Zusammenschaltung der beidenNetzwerke (so genanntes Peering) nach Beendigung eines früheren Vertragesweiterhin in Anspruch genommen. Dadurch sei zwischen den Parteien konkludentein neuer Vertrag geschlossen worden. Der Vertrag sei auch nicht wegen Verstoßesgegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nichtig.Die Deutsche Telekom habe zwar eine marktbeherrschende Stellung im Hinblick aufihre Endnutzer. Jedoch bestehe eine solche Gegenmacht von Edge Network, dassdie Telekom ihre Marktmacht dieser gegenüber nicht habe ausüben können.

Das OLG hat das landgerichtliche Urteil bestätigt. EdgeNetwork habe das Angebot der Deutschen Telekom zum Abschluss einerInterimsvereinbarung zur einstweiligen vertraglichen Regelung desDatenaustauschs angenommen, indem die Private Interconnect Verbindungen nachdem Auslaufen des ursprünglichen schriftlichen Vertrages für den Datenaustauschvon ihr weiter genutzt und die von der Deutschen Telekom ihr angebotenenLeistungen im Zusammenhang mit dem Peering weiterhin in Anspruch genommenworden seien. Das Verhalten von Edge Network sei aus Sicht eines verständigenobjektiven Vertragspartners als Annahme des wenige Tage zuvor unterbreitetenschriftlichen Angebots zu werten. Die von Edge Network erklärten Vorbehaltegegen den Abschluss eines entgeltlichen Vertrags seien angesichts deseindeutigen Erklärungswerts des tatsächlichen Verhaltens unbeachtlich. Dabeisei es Edge Network auch möglich gewesen, die angebotenen Leistungen nicht inAnspruch zu nehmen.

Das OLG sieht in dem Verhalten der Deutschen Telekom auchkeinen kartellrechtswidrigen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. DerVertrag sei daher auch nicht nichtig. Edge Network verfüge über erheblicheGegenmacht, die hier ein Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellungausschließe. So habe – wie die spätere Entwicklung in dem Fall gezeigt habe –Edge Network die Möglichkeit gehabt, den direkten bilateralen Datenaustauschzwischen den beiden Netzwerken zu beenden, indem die Daten nunmehr über einenDrittanbieter ausgetauscht werden. Zudem beträfen die Meta-Dienste beinahe alleVerbraucher und damit auch die Endkunden der Deutschen Telekom. Diese stehedaher gegenüber ihren Kunden unter dem Druck, dass die Meta-Dienste mitausreichender Qualität verfügbar sind.

Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen kannEdge Network Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 10.02.2026, VI-6U 3/24 [Kart], nicht rechtskräftig

Mit Freunden teilen