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Investmentfonds: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale zum 02.01.2026 bekannt gegeben
Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertragunter anderem die Vorabpauschale nach § 18 Investmentsteuergesetz (InvStG) zuversteuern (§ 16 Absatz 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2026 gilt gemäß§ 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgendenKalenderjahres – also am 04.01.2027 – zugeflossen. Sie ist unter Anwendung desBasiszinses vom 02.01.2026 zu ermitteln. Wie das Bundesfinanzministerium (BMF)in einem aktuellen Schreiben mitteilt, ist der Basiszins gemäß § 18 Absatz 4InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihenabzuleiten.
Dabei sei auf den Zinssatz abzustellen, den die DeutscheBundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag desJahres errechnet. Das BMF habe den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zuveröffentlichen. Mit seinem Schreiben gibt es gemäß § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStGden Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus derlangfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist: DieDeutsche Bundesbank habe hierfür auf den 02.01.2026 anhand der Zinsstrukturdateneinen Wert von 3,20 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlungund einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 13.01.2026, IV C 1 -S 1980/00230/012/001