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Investmentertrag der Vorabpauschale: Basiszins zu Berechnung bekannt gegeben

09.01.2023

Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 Investmentsteuergesetz (InvStG) zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2023 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 02.01.2024 – zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2023 ist nach Angaben des Bundesfinanzministeriums (BMF) unter Anwendung des Basiszinses vom 02.01.2023 zu ermitteln. Der Basiszins sei gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei sei auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das BMF müsse den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt veröffentlichen.

Es hat nun gemäß § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt gegeben, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank habe hierfür auf den 02.01.2023 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,55 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 04.01.2023, IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :007

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