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Investitionsabzugsbeträge: Verlängerte Fristen und Höchstbetrag von 200.000 Euro

26.10.2022

Nach Maßgabe von § 7g Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Investitionsabzugsbeträge (IAB), die nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres hinzugerechnet wurden, rückgängig zu machen. Hierauf weist der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt hin.

Nach dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz gelte: Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile infolge coronabedingter Investitionsausfälle würden die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von IAB nach § 7g EStG um ein Jahr verlängert. Die Fristen für Investitionen seien mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 30.06.2021 erneut verlängert worden. IAB, die im Jahr 2017 und 2018 gebildet wurden, müssten danach spätestens im Jahr 2022 aufgelöst werden (fünf Jahre beziehungsweise vier Jahre nach der Bildung). Durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz sei allerdings eine erneute Verlängerung um ein Jahr erfolgt, so der Steuerberaterverband.

Danach ergebe sich für die Bildungsjahre 2017 bis 2020 als Auflösungsjahr spätestens 2023; für das Bildungsjahr 2021 als Auflösungsjahr spätestens 2024 und für das Bildungsjahr 2022 als Auflösungsjahr spätestens 2025.

Die Summe der bildbaren IAB betrage je Betrieb 200.000 Euro, so der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt weiter. Nach § 7g Absatz 1 Satz 4 EStG sei für die Ermittlung dieses Höchstbetrags das Wirtschaftsjahr der Bildung des IAB zuzüglich der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre maßgeblich.

Der Gesetzgeber habe diesen Betrachtungszeitraum nicht an die verlängerten Investitionsfristen angepasst. Da dieser Zeitraum nicht verlängert wurde, dürfe nach dessen Ablauf ein neuer IAB in Höhe von maximal 200.000 Euro gebildet werden, selbst wenn noch ein IAB aus den Vorjahren besteht.

Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom Oktober 2022

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