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Internetsperren für Pornoseiten: Aufgrund europarechtlicher Regelungen rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße hatden Klagen eines Internetzugangsanbieters sowie einer Betreiberin vonPornografie-Plattformen gegen von der Medienanstalt Rheinland-Pfalz angeordneteSperrverfügungen stattgegeben, die den Zugriff auf bestimmtePornografie-Plattformen zum Gegenstand hatten.
Die beklagte Medienanstalt Rheinland-Pfalz hatte im April2024 gegenüber verschiedenen Internetzugangsanbietern (so genannteAccess-Provider) angeordnet, den Zugang zu bestimmten Websites mit pornografischenInhalten, deren Betreiberin ihren Sitz in der Republik Zypern hat, für Nutzerin Deutschland zu sperren.
Die Anordnung begründete sie damit, dass die Plattformenentgegen den Vorgaben des deutschen Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV)keine ausreichenden technischen Vorrichtungen (wie etwaAltersverifikationssysteme) vorhielten, um den Zugriff von Kindern undJugendlichen auf entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte zu verhindern.
Nachdem vorrangige Maßnahmen gegen die Betreiber derWebsites und deren technische Dienstleister (Host-Provider) nicht zum Erfolg geführthatten, ordnete die Medienanstalt gegen mehrere Internetzugangsanbieter dieEinrichtung so genannter DNS-Sperren an, mit der die Erreichbarkeit derWebsites verhindert werden soll.
Dagegen erhoben die betroffene Internetzugangsanbieterin unddie Plattformbetreiberin Klage – jeweils mit Erfolg. Das VG entschied, dass fürdie angegriffene Maßnahme bereits keine taugliche Ermächtigungsgrundlage vorliege.
Die Regelungen des JMStV seien aufgrund desAnwendungsvorrangs des Unionsrechts und wegen Verstoßes gegen das so genannteHerkunftslandprinzip im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Seit dem vollständigen Inkrafttreten der europäischenVerordnung über digitale Dienste (DSA) im Februar 2024 gebe es für den Bereichdes Jugendmedienschutzes im Internet ein einheitliches, vollharmonisiertesRegelwerk auf EU-Ebene. Dieses verbiete es den Mitgliedstaaten grundsätzlich,zusätzliche nationale Anforderungen in Bereichen aufzustellen, die bereitsdurch die Verordnung abgedeckt seien. Da der DSA bereits umfassendeSorgfaltspflichten für Online-Plattformen zum Schutz Minderjähriger vorsehe, verdrängeer die bisherigen deutschen Sondervorschriften.
Die von der Medienanstalt getroffenen Anordnungen verstießenzudem gegen das so genannte Herkunftslandprinzip, fährt das VG fort. Danachunterlägen Anbieter digitaler Dienste grundsätzlich nur den Gesetzen desEU-Mitgliedstaates, in dem sie ihren Sitz hätten – hier der Republik Zypern.Zwar dürften andere EU-Mitgliedsstaaten – wie die Bundesrepublik Deutschland –hiervon im Einzelfall abweichen. Dies sei jedoch nur unter engenVoraussetzungen möglich. Der Erlass einer abweichenden Regelung in Form einesabstrakt-generellen Gesetzes, wie des hier maßgeblich zur Anwendung gebrachten§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 2 JMStV, sei nach der neuerenRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes grundsätzlich ausgeschlossen.
Der Erlass der streitgegenständlichen Regelungen könneschließlich auch nicht unmittelbar auf die Regelungen des DSA gestützt werden,so das VG. Auch insoweit sei primär von einer Zuständigkeit zypriotischerStellen auszugehen. Unabhängig davon sei ein Vorgehen der Landesmedienanstaltjedenfalls gegen eine der Plattformen, die als so genannte Very-Large-Online-Plattformim Sinne von Artikel 33 Absatz 1 DSA einzustufen sei, auch deshalbausgeschlossen, weil die Europäische Kommission insoweit bereits eigene Verfahreneingeleitet habe, wodurch eine ausschließliche Zuständigkeit der Kommissionbegründet werde.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das VG die Berufung zumOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 13.01.2026, 5 K475/24.NW, 5 K 476/24.NW, 5 K 1203/24.NW und 5 K 1204/04.NW, nichtrechtskräftig