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Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung des Zolls: Medienbruchfreie Kommunikation kommt

03.02.2021

Im Herbst 2020 ist das IT-Fachverfahren "Modernisierung des Verbrauch- und Verkehrsteuervollzugs" (MoeVe) an den Start gegangen. In seiner ersten Ausbaustufe unterstütze die Anwendung den Bereich der Energiesteuern, informiert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV). Betroffene könnten künftig entsprechende Anträge, Anzeigen und Anmeldungen über die "Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung" (IVVA) online abgegeben.

In seiner ersten Ausbaustufe enthalte die Anwendung verschiedene Fachprozesse aus dem Bereich des Energiesteuerrechts. Das IT-Fachverfahren MoeVe erlaubt es laut DStV der Zollverwaltung, Anträge, Anzeigen und Anmeldungen effizient zu bearbeiten. Gehen bei den Hauptzollämtern Anträge in Papierform ein, würden sie im IT-Fachverfahren MoeVe manuell erfasst und bearbeitet. Doch die medienbruchfreie Kommunikation mittels IVVA stehe in den Startlöchern, so der DStV.

Die Antragstellung mittels IVVA sei für Februar 2021 angekündigt. Natürliche und juristische Personen könnten dann medienbruchfrei elektronisch über die Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) ihr Anliegen rechtsverbindlich kommunizieren – zumindest sofern die Fachprozesse bereits im IT-Fachverfahren MoeVe abgebildet sind.

Betroffene könnten ihren Steuerberatern eine Berechtigung einräumen, sodass diese für sie Anmeldungen und Anträge aus dem Bereich der Energiesteuer vornehmen können. Konkret betrifft dies laut DStV die Erfassung und rechtsverbindliche Abgabe nachfolgender Anträge und Anmeldungen:

  • Antrag auf Erlaubnis zur Herstellung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung (Formular 1170),
  • Antrag auf Erlaubnis zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung (Formular 1181),
  • Antrag auf Erlaubnis zur Lagerung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung (Lager ohne Lagerstätten; Formular 1181),
  • Antrag auf Erlaubnis als zugelassener Einlagerer (Formular 1182),
  • Antrag auf Zulassung nach § 38 Abs. 4 EnergieStG,
  • Anmeldung als Lieferer, Entnehmer und Bezieher von Erdgas (Formular 1192),
  • Energiesteueranmeldung ohne Heizstoffe, Erdgas und Kohle (Formular 1100),
  • Energiesteueranmeldung Heizstoffe ohne Erdgas und Kohle (Formular 1101),
  • Energiesteueranmeldung Erdgas (Formular 1103),
  • Energiesteueranmeldung Kohle (Formular 1104),
  • Erklärung zur jährlichen Abgabe der Steueranmeldung (Erdgas),
  • Antrag zur Änderung der Vorauszahlungen (Erdgas),
  • SEPA-Firmenlastschriftmandate – Mandatsreferenznummer beantragen.

Die IVVA werde in das Bürger und Geschäftskundenportal der Zollverwaltung (BuG) integriert, so der DStV weiter. Das BuG sei bereits seit Herbst 2019 in Betrieb. Es biete einen einfachen und effizienten Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Einmal registriert, könnten Geschäftskunden bereits heute etwa verbindliche Zolltarifauskünfte online beantragen oder die EORI-Nummer-Verwaltung über das Portal abwickeln.

Die Nutzung der IVVA sei vorerst nicht verpflichtend. Es sei eine Übergangszeit vorgesehen. So könnten die Erklärungen bis Ende 2024 weiter in Papierform beim zuständigen Hauptzollamt abgegeben werden.

Haben Betroffene Fragen, Probleme oder Verbesserungsvorschläge stehe ihnen ein zentraler Service Desk zur Verfügung. Dieser bestehe aus dem Service Desk Zoll für fachliche Anwenderfragen und dem Service Desk ITZBund für alle technischen Fragen und Störungsmeldungen.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 01.02.2021

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