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Internet-Domain unter Namen der Ex-Frau: Ist unzulässig

17.05.2022

Die Registrierung und Verwendung einer Internet-Domain unter einem fremden Namen verstößt gegen das Namensrecht des tatsächlichen Namensinhabers und ist deswegen unzulässig. Dies hat das Landgericht (LG) Coburg im Streit zweier geschiedener Eheleute entschieden.

Obwohl deren Scheidung bereits 2014 erfolgt war, war das Verhältnis der Ex-Eheleute weiterhin zerrüttet. So betrieb der Beklagte eine Internetseite unter dem Vor- und Nachnamen der Klägerin und veröffentlichte dort Inhalte über diese. Hierbei entstand der Eindruck, die Klägerin selbst habe dies veranlasst. Der Beklagte hatte die Klägerin auch als "vollkommen dumm", als "Dieb(in)", "Lügner(in)" und "Betrüger(in)" bezeichnet. Nicht zuletzt veröffentlichte er ein Foto, auf dem das Gesäß der Klägerin nahezu unbekleidet zu sehen war.

Aufforderungen der Klägerin, die Internetseite freizugeben und das Foto von ihr zu entfernen, war der Beklagte nicht nachgekommen. Auch eine Geldentschädigung und die Rechtsanwaltskosten der Klägerin mochte er nicht zahlen. Er meinte vielmehr, sein Tun sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Das LG Coburg gab der Klägerin teilweise Recht. Danach hat der Beklagte die Verwendung der Internet-Domain unter dem Namen der Klägerin zu unterlassen und diese gänzlich freizugeben. In der Registrierung und Verwendung der Domain liege eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin. Der Beklagte habe mit der Nutzung des Namens seiner geschiedenen Ehefrau den falschen Eindruck erweckt, die Klägerin selbst betreibe diese Seite und habe die Veröffentlichungen veranlasst. Das dürfe er nicht.

Das LG Coburg bejaht auch einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Veröffentlichung des Fotos. Zwar zeige das Bild die Rückenansicht der Klägerin und deren mit Tangaunterwäsche bekleidetes Gesäß, ohne dass Gesichtszüge oder sonstige individuelle Merkmale der Klägerin zu sehen waren. Allerdings ergebe sich der Bezug zur Klägerin aus dem Namen der Internetseite und aus dem Begleittext zum Bild. Dort habe der Beklagte in der Ich-Form über die Mutterrolle der Klägerin in der zerbrochenen Ehe geschrieben und das Foto selbst dazu genutzt, um die Aussage "Man zeigt seinen Kindern den Arsch" zu unterstreichen. Hierdurch habe der Beklagte das Recht der Klägerin am eigenen Bild verletzt.

Demgegenüber sah das LG die Voraussetzungen für die verlangte Geldentschädigung nicht als gegeben an. Diese komme nur bei schwerwiegenden Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verletzten in Betracht, beispielsweise bei schweren Eingriffen in die Intim- oder Privatsphäre. So habe der Fall hier aber nicht gelegen. Ein Nacktfoto des Intimbereichs der Klägerin sei nicht betroffen und vergleichbare Bilder eines mit Tangaunterwäsche bekleideten Gesäßes nach der Entscheidung des Gerichts beispielsweise auch in wöchentlich erscheinenden Werbeprospekten nichts Ungewöhnliches. Nach dem Begleittext sei auch auszuschließen, dass die Klägerin durch das Bild zu einem bloßen Lustobjekt gemacht werden sollte.

Wegen ihres engen Zusammenhangs mit einer Aussage der Klägerin als Zeugin in einem Strafverfahren sah das Gericht auch in den ehrenrührigen Bezeichnungen der Klägerin durch den Beklagten die Schwelle zu einer strafbaren Beleidigung noch nicht überschritten.

Zuletzt musste der Beklagte die Rechtsanwaltskosten der Klägerin teilweise übernehmen.

Landgericht Coburg, Urteil vom 29.09.2021, Aktenzeichen: 12 O 68/21, rechtskräftig

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