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Internationale Unternehmensbesteuerung: Reform kommt

05.10.2021

Im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung haben sich mittlerweile 134 Staaten (Stand: 28.09.2021) auf faire Verteilrechte und einen einheitlichen Mindeststeuersatz von mindestens 15 Prozent geeinigt – "eine echte Revolution im internationalen Steuerrecht", wie das Bundesfinanzministerium (BMF) betont. Am 09. und 10.07.2021 hätten die Finanzminister der 20 wichtigsten Industrie- und Schwellenländer, der G20, das Konzept beschlossen.

Die zunehmende Digitalisierung der Wirtschaft und die daraus resultierenden veränderten Wertschöpfungsprozesse stellten eine der größten Herausforderungen der internationalen Besteuerungsprinzipien dar, so das BMF. Immaterielle Werte und grenzüberschreitende Dienstleistungen erlaubten es Unternehmen, ohne physische Präsenz in Staaten tätig zu werden und so Gewinne zu erzielen, die sie nach den bisherigen Besteuerungsprinzipien vor Ort nicht zu besteuern brauchen.

Die Digitalisierung erleichtere zudem aggressive Steuerplanungen, zum Beispiel durch die Verlagerung von Gewinnen aus Hoch- in Niedrigsteuerländer. Dies erschwere die Akzeptanz der geltenden Regelungen, begünstige aber auch einen exzessiven Steuersenkungswettbewerb ("Race-to-the-Bottom") der Staaten.

Aus diesem Grund habe die OECD im Auftrag der G20 ein so genanntes Zwei-Säulen-Konzept erarbeitet, um die steuerlichen Herausforderungen der digitalisierten Wirtschaft zu lösen. Daran arbeiteten 139 Staaten mit, so das BMF.

Unter Säule 1 hätten die Staaten ein neuartiges System der Zuordnung internationaler Besteuerungsrechte entwickelt. Durch die Schaffung neuer Anknüpfungspunkte sollen tendenziell die Besteuerungsrechte vom Ort der Produktion dahin gelenkt werden, wo die Produkte vermarktet werden. Dazu solle ein Anteil des Gewinns einer Unternehmensgruppe oder Geschäftssparte den Staaten mittels einer Formel zugeteilt werden, ohne dass es dabei darauf ankomme, ob das Unternehmen in dem Staat einen Sitz hat.

Säule 2 beinhaltet laut BMF den Vorschlag einer globalen effektiven Mindestbesteuerung. Danach einigen sich alle Staaten auf ein weltweit gültiges Mindestniveau der Besteuerung. Keinem Staat werde dabei vorgeschrieben, welcher Steuersatz in seinem Land gelten soll. Gleichzeitig werde Staaten mit einem höheren Besteuerungsniveau die Möglichkeit gegeben, auf die sehr niedrigen Steuersätze anderer Staaten zu reagieren (zum Beispiel durch Nachversteuerung von ins Ausland verschobenen Gewinnen oder durch Versagung des steuerlichen Betriebsausgabenabzugs). Die Höhe der Besteuerung richte sich dabei nach der Differenz zwischen der tatsächlichen Besteuerung im anderen Land und dem vereinbarten Mindeststeuersatz. Insgesamt führe dieser Ansatz zu mehr Steuergerechtigkeit auf internationaler Ebene, meint das Bundesfinanzministerium. Zudem begegne die globale effektive Mindestbesteuerung wirksam den Problemen bei der Besteuerung, die sich aus der Digitalisierung und der Möglichkeit der Verlagerung immaterieller Werte ergäben.

Bundesfinanzministerium, PM vom 28.09.2021

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