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Insolvenzverwalter: Hat keinen datenschutzrechtlichen Anspruch auf Auskunft über Steuerkonto des Insolvenzschuldners
Der Insolvenzverwalter kann nach Artikel 15 Absatz 1 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) keine Auskunft vom Finanzamt über das Steuerkonto des Insolvenzschuldners verlangen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Der Kläger begehrt in seiner Funktion als Insolvenzverwalter vom beklagten Finanzamt einen Auszug aus dem Steuerkonto des Schuldners. Hierdurch erhielte er die Möglichkeit, potentiell anfechtungsrelevante Sachverhalte zur Mehrung der Insolvenzmasse zu ermitteln. Sein zunächst auf das Niedersächsische Landesdatenschutzrecht gestütztes Begehren verfolgt er unter Berufung auf Artikel 15 Absatz 1 DS-GVO seit dessen Inkrafttreten im Mai 2018 weiter.
Artikel 15 Absatz 1 DS-GVO räumt einer betroffenen Person das Recht ein, von einem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich auch gegenüber den Finanzbehörden.
Allerdings sei der Insolvenzverwalter hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners weder nach dem Wortlaut, der Systematik noch nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen der DS-GVO "betroffene Person", so das BVerwG. Betroffene Person sei nach Artikel 4 Nr. 1 DS-GVO nur diejenige natürliche Person, die durch die jeweiligen personenbezogenen Daten identifizierbar oder identifiziert ist. Eine Erweiterung dieses Begriffs auf den mit der Verwaltung der Insolvenzmasse betrauten Insolvenzverwalter widerspräche dem Charakter des Auskunftsanspruchs aus Artikel 15 Absatz 1 DS-GVO.
Denn die in der DS-GVO verankerten Betroffenenrechte dienten dem Schutz des Grundrechts auf Achtung der Privatsphäre aus Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Dieser Schutz lasse sich nur verwirklichen, wenn sich die von einer Datenverarbeitung betroffene Person vergewissern kann, dass ihre personenbezogenen Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden, um andernfalls von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen unter anderem die Berichtigung oder Löschung ihrer Daten zu verlangen. Der Auskunftsanspruch sei daher seiner Natur nach ein Instrument zur Schaffung des notwendigen Wissensfundaments für die Geltendmachung weitergehender Betroffenenrechte. Er ziele nicht auf die vom Kläger beabsichtigte Gewinnung von Informationen mit vermögensrechtlichem Bezug, so das BVerwG.
Auch ein Übergang dieses Auskunftsanspruchs in die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters gemäß § 80 Absatz 1 Insolvenzordnung finde nicht statt. Denn er sei seinem Charakter nach untrennbar mit der Person des Berechtigten verbunden und könne nicht losgelöst von den weiteren Betroffenenrechten betrachtet werden. Eine Ausübung durch den Insolvenzverwalter würde seine Zielrichtung und seinen Zweck verändern. Auch eine Differenzierung nach dem Vermögensbezug der betroffenen Daten komme daher nicht in Betracht.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.09.2020, BVerwG 6 C 10.19