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Insolvenzverwalter: Hat keinen Anspruch auf Informationszugang zu Steuer-Daten über Insolvenzschuldner

01.03.2022

Ein Insolvenzverwalter hat auf der Grundlage des Rechts der Informationsfreiheit gegenüber dem Finanzamt keinen Anspruch auf Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse eines Insolvenzschuldners. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter. Er begehrt – unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen – zur Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen steuerliche Auskünfte zu zwei insolventen Gesellschaften. Das Finanzamt lehnte die Anträge unter Berufung auf das Steuergeheimnis ab. Die hiergegen erhobenen Klagen hatten vor dem Verwaltungsgericht (VG) und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Erfolg. Das Steuergeheimnis werde nicht verletzt.

Während des Revisionsverfahrens ist im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) auch die Abgabenordnung (AO) geändert worden. Insbesondere enthält diese nun verschiedene Ausschlussgründe für dem Grunde nach bestehende Ansprüche auf Informationszugang nach den Informationsfreiheitsgesetzen beziehungsweise der DS-GVO. Danach sind die Finanzbehörden nicht mehr neben etwaigen zivilrechtlichen Auskunftsansprüchen Informationszugangsansprüchen nach dem Recht der Informationsfreiheit oder – soweit natürliche Personen als Insolvenzschuldner betroffen sind – nach dem europäischen Datenschutzrecht ausgesetzt.

Wegen der insoweit aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen zu Artikel 23 Absatz 1 Buchst. e und j DS-GVO hat das BVerwG die Verfahren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet. Dieser hat sich mit Blick darauf, dass es vorliegend um Auskünfte zu juristischen Personen geht, hinsichtlich derer die DS-GVO keine Anwendung findet, für nicht zuständig erklärt (C-620/19).

Das BVerwG hat die Urteile des OVG und des VG geändert und die Klagen abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Informationszugang zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden. Das Auskunftsrecht bestehe deswegen nicht gegenüber einer Finanzbehörde, weil die novellierte Abgabenordnung solche Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung über zivilrechtliche Ansprüche in Übereinstimmung mit der DS-GVO ausschließt (§§ 32e, 32c Absatz 1 Nr. 2 Abgabenordnung in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 Buchst. e und j DS-GVO). Die unionsrechtlichen Öffnungsklauseln in Artikel 23 DS-GVO wollen laut BVerwG den Schutz wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses, etwa im Steuerbereich und die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sicherstellen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 25.02.2022, BVerwG 10 C 4.20 und BVerwG 10 C 7.21

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