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Insolvenzverwalter der Arcandor AG: Schadenersatzanspruch nur gegenüber früheren Aufsichtsratsmitgliedern
Im Verfahren gegen insgesamt elf frühere Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Arcandor AG hat der Insolvenzverwalter des Konzerns insoweit einen Erfolg erzielt, als es um Schadenersatzansprüche gegen frühere Aufsichtsräte ging. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm sprach ihm gegen sechs frühere Aufsichtsratsmitglieder Ansprüche in Höhe von bis zu circa 53,6 Millionen zu.
Der Insolvenzverwalter machte Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Veräußerung und der Anmietung von fünf Warenhaus-Immobilien im Umfang von circa 175 Millionen Euro geltend. Er stützte seine Forderung auf vermeintliche Pflichtverletzungen der Beklagten in Zusammenhang mit dem Verkauf und der sich anschließenden Rückanmietung von fünf Warenhäusern, beruhend auf den so genannten Oppenheim/Esch-Verträgen der Arcandor AG. Das Landgericht Essen hat die Klage dem Grunde nach gegen vier Vorstandsmitglieder für gerechtfertigt angesehen, soweit sich die Klageforderung auf die Durchführung der Verträge für das Warenhaus in Wiesbaden bezieht. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das OLG Hamm hat nun über die Berufungen, die der klagende Insolvenzverwalter der Arcandor AG, die in erster Instanz verurteilten Beklagten und der bereits in erster Instanz als Streithelfer der Beklagten auftretende D&O-Versicherer eingelegt haben, entschieden. Es hält Ansprüche des Insolvenzverwalters gegen sechs frühere Aufsichtsratsmitglieder in Höhe von bis zu circa 53,6 Millionen für begründet.
Erfolg hat die Berufung des Klägers und damit seine Klage insoweit, als diesen Aufsichtsräten vorgeworfen wird, Schadenersatzansprüche gegen frühere Vorstände nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht zu haben. Zum Pflichtenkreis dieser Aufsichtsratsmitglieder habe die Überwachung der Vorstandsmitglieder gehört. Diese Pflicht hätten sie im Hinblick auf die mit der Oppenheim/Esch-Gruppe geschlossenen Ausgangsverträge verletzt, so das OLG. Denn jedenfalls soweit der Aufsichtsrat im November 2006 empfohlen habe, von der Geltendmachung entsprechender Schadenersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder weiterhin abzusehen, obwohl am 04.12.2006 Verjährungseintritt drohte, hätten diese Beklagten ihre Aufsichtspflichten verletzt. Nach dem Ergebnis der vom OLG durchgeführten Beweisaufnahme sei dadurch ein Schaden in Höhe von 53.625.150,18 Euro entstanden.
Die gegen Vorstandsmitglieder, unter anderem den früheren Vorstandsvorsitzenden Thomas Middelhoff, für den sein Insolvenzverwalter den Rechtsstreit führt, gerichteten Ansprüche hält das OLG Hamm hingegen für unbegründet. Pflichtverletzungen der Vorstandsmitglieder seien nicht festzustellen. Insbesondere seien die von den Vorstandsmitgliedern zu verantwortenden Vertragsabschlüsse aufgrund anderer bereits bestehender vertraglicher Verpflichtungen nicht pflichtwidrig gewesen.
Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Parteien können daher nur noch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.
Oberlandesgericht Hamm, PM vom 06.04.2022 zum Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 24.11.2021, I-8 U 73/12