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Insolvenzanträge und Steuererklärungen: Bundesrat stimmt Fristverlängerung zu
Der Bundesrat hat am 12.02.2021 einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021 zugestimmt. Sie gilt für solche Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 28.02.2021 gestellt sind.
Eine entsprechende Forderung hatte der Bundesrat am 18.01.2021 erhoben, der Bundestag zehn Tage später umgesetzt.
Soweit von November bis Ende Februar aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technischen Gründen, noch keine Anträge gestellt werden konnten beziehungsweise können, wird die Insolvenzantragspflicht auch für solche Unternehmen ausgesetzt, die nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.
Ebenfalls verlängert hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates den Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen: Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28.02.2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist.
Die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung durch Steuerberater verschiebt sich um ein halbes Jahr: Für den Veranlagungszeitraum 2019 läuft die Frist bis Ende August 2021 statt wie sonst üblich bis Ende Februar 2021. Parallel wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um sechs Monate ausgeweitet.
Hintergrund ist, dass die Steuerberater derzeit mit der Beantragung der aktuellen Corona-Hilfsprogramme für Unternehmen stark ausgelastet sind.
Das Gesetz wird nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet. Es kann dann – teilweise rückwirkend – in Kraft treten.
Bundesrat, PM vom 12.02.2021