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Insolventer Energieversorger BEV: Verbraucher haben Anspruch auf Neukundenbonus

23.07.2020

Gute Nachrichten für geprellte Strom- und Gaskunden: Das Oberlandesgericht (OLG) München hat festgestellt, dass der Insolvenzverwalter der Bayerischen Energieversorgungsgesellschaft mbH (BEV) Verbrauchern einen versprochenen Neukundenbonus nicht mit der Begründung vorenthalten durfte, dass sie eine Mindestbelieferungsdauer nicht eingehalten hätten. Dies meldet der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der 2019 eine entsprechende Musterfeststellungsklage eingereicht hatte.

Laut vzbv hatte der Energieversorger BEV Strom- und Gaskunden mit attraktiven Neukundenboni gelockt. Anfang 2019 habe er einen Insolvenzantrag gestellt. Den Neukundenbonus habe der Insolvenzverwalter den Kunden in den daraufhin erstellten Endabrechnungen vorenthalten. Die Betroffenen seien deswegen in vielen Fällen aufgefordert worden, eine trotz gezahlter Abschläge angeblich noch ausstehende Summe für die Strom- oder Gaslieferung zu bezahlen. Begründet wurde dies damit, dass der Neukundenbonus nur gewährt werde, wenn die Verbraucher mindestens zwölf Monate beliefert wurden.

Dem trat das OLG München entgegen. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BEV sei nicht zu entnehmen, dass nur derjenige den Bonus erhalten sollte, der über einen bestimmten Zeitraum von der BEV mit Strom oder Gas versorgt wurde. Außerdem stellte das Gericht nach Angaben des vzbv fest, dass der Neukundenbonus zu einer automatischen Reduzierung der Vergütungsansprüche für die Strom- und Gaslieferung führt. Die Endabrechnung müsse also um den Bonus gekürzt werden.

Das Urteil gelte unmittelbar nur für die Verbraucher, die sich in das vom Bundesamt für Justiz geführte Klageregister hatten eintragen lassen, stellt der vzbv heraus. Eine Anmeldung sei zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht mehr möglich.

Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Der Insolvenzverwalter habe die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen und vor den Bundesgerichtshof zu ziehen.

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 21.07.2020 zu Oberlandesgericht München, Urteil vom 21.07.2020, nicht rechtskräftig

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