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Inkassokosten: BGH verbietet überhöhte Pauschale
Energieversorger dürfen keine überhöhten Inkassokosten verlangen, wenn sie Zahlungen bei säumigen Kunden eintreiben lassen. Eine Pauschale im Preisverzeichnis, die allgemeine Verwaltungskosten wie IT-Systemkosten sowie Planungs- und Überwachungsaufwand für einen externen Dienstleister einbezieht, ist unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die SWM Versorgungs GmbH entschieden, die zu den Stadtwerken München gehört.
Laut Preisverzeichnis der SWM GmbH sollten Kunden bei Zahlungsverzug Inkassokosten von 34,15 Euro für den Einzug der Forderung durch einen Beauftragten zahlen. Mit dem Inkasso beauftragte der Energieversorger laut vzbv seine Schwestergesellschaft SWM Kundenservice GmbH, die den Auftrag an die ebenfalls zu den Stadtwerken München gehörende SWM Services GmbH weiterleitete. Diese wiederum habe einen externen Dienstleister für den Forderungseinzug eingesetzt. In die Pauschale habe die SWM Versorgungs GmbH nicht nur die Vergütung des externen Dienstleisters eingerechnet, sondern auch IT-Systemkosten und Servicedienstleistungen der SWM Services GmbH.
Nach Angaben des vzbv schloss sich der BGH der Auffassung des Verbandes an, dass die Pauschale überhöht ist und betroffene Kunden unangemessen benachteiligt. Nach dem Wortlaut der Klausel könne die Pauschale nicht nur fällig werden, wenn ein Beauftragter des Energieversorgers den säumigen Kunden zuhause aufsuche, um die Forderung einzutreiben. Die Klausel sei vielmehr so auszulegen, dass sie auch alle weniger aufwendigen Inkassomaßnahmen erfasst, die durch das Unternehmen selbst oder die eingeschalteten Firmen erbracht werden. Demnach könnten die 34,15 Euro bereits für eine telefonische Zahlungserinnerung oder das erneute Versenden einer Zahlungsaufforderung fällig werden.
Die Pauschale habe nach Auffassung des BGH außerdem Kosten enthalten, die gar nicht auf die Kunden umgelegt werden dürfen, informiert der vzbv weiter. Ein Unternehmen dürfe sich zwar die Rechtsverfolgungskosten erstatten lassen, nicht aber allgemeine Verwaltungskosten oder den Arbeits- und Zeitaufwand für die außergerichtliche Abwicklung seines Schadenersatzanspruches. Die in die Pauschale eingerechneten IT-Systemkosten seien daher nicht auf den säumigen Kunden umlegbar. Das gleiche gelte für die Kosten des Personals, das für die Planung, Überwachung und Unterstützung der Tätigkeiten eines externen Dienstleisters eingesetzt werde. Dabei mache es keinen Unterschied, ob ein Unternehmen diesen Aufwand selbst übernehme oder von anderen Firmen erledigen lasse.
Die Richter hätten auch beanstandet, dass die Inkasso-Klausel im Preisverzeichnis intransparent sei. Denn die Pauschale habe auch Zusatzkosten für die Sperrung des Gasanschlusses durch den externen Dienstleister und somit nicht nur Kosten für den Zahlungseinzug enthalten.
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 30.07.2020 zu Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.06.2020, VIII ZR 289/19
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 30.07.2020 zu Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.06.2020, VIII ZR 289/19