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Informationszugang: Vielzahl von Anträgen allein noch kein Rechtsmissbrauch

18.12.2020

Der Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Antragsteller zahlreiche Informationsanträge stellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Der Kläger begehrt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Informationen zu dessen Förderprogramm für die Luftfahrtforschung. Nach Angaben des Bundesministeriums hat er hierzu mehr als 140 Anträge nach dem IFG gestellt; hinzu kommen mehr als 150 Dienstaufsichtsbeschwerden. Den streitgegenständlichen Antrag lehnte das Bundesministerium unter anderem wegen Rechtsmissbrauchs ab.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Obgleich das IFG keine Missbrauchsklausel enthalte, könne einem Antrag der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden. Die Ablehnung eines Informationszugangsantrags wegen Rechtsmissbrauchs müsse sich wegen des grundrechtlichen Schutzes der Informationsfreiheit aber auf Extremfälle beschränken. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor.

Das BVerwG hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Ein missbräuchliches Informationsbegehren sei nur anzunehmen, wenn positiv festgestellt wird, dass es einem Antragsteller in Wirklichkeit nicht um die begehrte Information geht. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Das Berufungsgericht habe vielmehr festgestellt, dass der Kläger ein sachliches Informationsinteresse hat.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.12.2020, BVerwG 10 C 24.19

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