«Homeschooling»: Kein Anspruch allein wegen gefährdeter Mutter
Presse: Kann Auskunft aus Akten eines abgeschlossenen Disziplinarverfahrens verlangen
Informationsfreiheitsgesetz: Für Herausgabe von Abschriften Gebühr von 235 Euro nicht zu viel
Eine Gebühr von 235 Euro für die Herausgabe von Abschriften auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), bei der ein Verwaltungsaufwand von circa vier Stunden entsteht, sei nicht ermessensfehlerhaft und verletze nicht das so genannte Abschreckungsverbot. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Der Kläger ist Journalist. Er wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags nach dem IFG. Im Dezember 2016 beantragte er beim Bundesinnenministerium, ihm die Gesprächsvorbereitung für Bundesinnenminister de Maizière für ein Treffen mit Mark Zuckerberg zu übersenden. Das Ministerium kam dem Begehren teilweise nach und setzte hierfür auf Grundlage der Bearbeitungsdauer von knapp vier Stunden eine Gebühr von 235 Euro fest.
Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht (VG) den Gebührenbescheid aufgehoben. Das Ministerium habe bei der Ausfüllung des geltenden Gebührenrahmens von 30 bis 500 Euro sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Nach dem Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit hätte das Ministerium zunächst alle denkbaren Informationsansprüche ihrem Umfang nach gleichmäßig auf den Gebührenrahmen verteilen und den Fall des Klägers sodann in diese Spanne einordnen müssen. Die schlichte Orientierung der Gebührenhöhe am Verwaltungsaufwand genüge dem nicht.
Auf die Sprungrevision des Ministeriums hat das BVerwG die Entscheidung des VG geändert und die Klage abgewiesen. Die Gebührenbemessung entspreche den gesetzlichen Vorgaben des § 10 Absatz 2 IFG und der dazu ergangenen Informationsgebührenverordnung. Die hierauf gestützte Entscheidung sei ermessensgerecht. § 10 Absatz 2 IFG schreibe vor, dass die Gebührenhöhe am Verwaltungsaufwand zu orientieren ist und dass die Gebühr nicht so hoch sein darf, dass der Informationszugang nicht wirksam in Anspruch genommen werden kann (so genanntes Abschreckungsverbot).
Dem sei das Ministerium gerecht geworden. Mit der Gebührenhöhe werde keine vollständige Kostendeckung erzielt; es würden lediglich ein Teil der Personalkosten und keine Sachkosten in Ansatz gebracht. Darüber hinaus setze die Informationsgebührenverordnung mit ihren differenzierten Tatbeständen und verschiedenen Maximalgebühren das Abschreckungsverbot wirksam um. Der Maximalwert einiger Tarifstellen liege wie hier bei 500 Euro. Andere Tarifstellen sähen zum Teil geringere Gebührenrahmen vor, keine einen höheren Maximalwert. Zudem kenne die Informationsgebührenverordnung auch gänzlich gebührenfreie Tarifstellen (etwa für einfache Auskünfte und die Herausgabe von wenigen Abschriften) und die Möglichkeit, aus Gründen der Billigkeit Gebühren abzusenken oder ganz zu erlassen. Ein Gebot, die konkrete Gebühr nach dem Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit zu berechnen, wie es das VG verstanden hat, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.10.2020, BVerwG 10 C 23.19