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Influencer: Müssen Geschenke von Firmen versteuern

10.11.2021

Influencer müssen Geschenke, die sie von Firmen erhalten, versteuern. Dabei sind alle Arten von Zuwendungen zu dokumentieren, hält die Lohnsteuerhilfe Bayern fest.

Bekommen Influencer von Firmen Produkte oder Einladungen für angesagte Events zugesendet, seien diese Zuwendungen steuerpflichtig. Es fielen möglicherweise Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer darauf an, wenn die entsprechenden Freibeträge überschritten werden. Einkommensteuer fällt laut Lohnsteuerhilfe an, sobald die Einnahmen abzüglich absetzbarer Beträge den Grundfreibetrag von 9.744 Euro überschreiten. Gewerbesteuer falle ab einem Gewinn von 24.500 Euro an. Die Höhe richte sich nach dem Steuersatz der jeweiligen Gemeinde. Die Umsatzsteuer sei ab dem ersten Euro zu erklären, wenn nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht wird. Ab Überschreiten der Grenze von 22.000 Euro sei ab dem Folgejahr Umsatzsteuer fällig. Wer solche unbaren Einnahmen nicht beim Finanzamt deklariert, mache sich unter Umständen der Steuerhinterziehung schuldig.

Wenn Influencer Einladungen für Events, Restaurantbesuche und Hotelaufenthalte bekommen, erhielten sie diese Leistungen üblicherweise kostenlos. Aber der Gastgeber möchte in solchen Fällen, dass der Influencer im Gegenzug für das Event, das Essen im Restaurant oder die Luxussuite im Hotel Werbung macht, indem er sich dort in Szene setzt und es postet. Es werde also eine Gegenleistung erwartet. Somit handele es sich steuerrechtlich nicht um Geschenke. Dasselbe gelte für zugesandte Gratisprodukte wie Kosmetika, Outfits von Modemarken oder Handys. Sobald der Influencer diese Produkte behält und auf seinen Kanälen präsentiert, handele es sich um Einnahmen. "Einkünfte bestehen nicht zwangsläufig aus Geld, sondern können auch in Form von Sachbezügen oder Dienstleistungen bezogen werden", erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern.

Alle Einnahmen seien durch den Influencer genauestens in einer Liste zu dokumentieren. Diese müsse das Empfangsdatum, den Zuwender, die Art der Zuwendung und deren Geldwert erfassen. Der Wert solcher Zuwendungen sei mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort, unter Berücksichtigung üblicher Preisnachlässe, zu erfassen. Finden keine Aufzeichnung und ordnungsgemäße Versteuerung statt, könne das Finanzamt anhand der Posts eine Schätzung vornehmen, um an die Steuern zu kommen. Dies könnte dann zu Ungunsten des Influencers ausfallen, warnt die Lohnsteuerhilfe.

Nur wenige Geschenke seien steuerfrei und müssten nicht dokumentiert werden. Das gelte in der Regel für Geschenke mit einem Wert von unter zehn Euro. Die zweite Ausnahme greife, wenn der Artikel nach der öffentlichen Präsentation wieder zeitnah an den Absender zurückgeschickt wird. Dann entstehe weder ein wirtschaftlicher Vorteil für den Influencer noch ein Eigentümerwechsel. Was nicht konsumiert oder behalten wird, müsse auch nicht versteuert werden.

Influencer vermittelten häufig, dass ein Post direkt aus ihrem Privatleben kommt. Dass es sich um eine Art Werbung handelt, sähen viele Fans nicht. Sind für den werblichen Post aber Kosten, zum Beispiel für die Anreise mit Übernachtung, angefallen, würden diese möglicherweise vom Finanzamt nicht als Betriebsausgaben akzeptiert, weil dieses eine private Reise annehme, so die Lohnsteuerhilfe. Es sei daher empfehlenswert, mit den Auftraggebern so oft wie möglich schriftliche Verträge zu schließen und diese als Nachweis für das Finanzamt zu nutzen.

Influencer, die an eine geschäftliche Reise noch private Verlängerungsnächte hängen, müssten private und geschäftliche Ausgaben akkurat trennen, fährt die Lohnsteuerhilfe fort. Für alle betrieblichen Aufwendungen sollten Belege und Quittungen als Nachweise eingeholt und gesammelt werden. Würden die betrieblichen Ausgaben nicht klar abgegrenzt sind, könne es passieren, dass das Finanzamt im Zweifelsfall ebenfalls keine Kosten anerkennt. Die Folge sei, dass die Steuerlast steigt, weil von den Einnahmen keine Aufwendungen abgezogen werden können.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 09.11.2021

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