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Inflationsausgleichsgesetz beschlossen: Bundeskabinett will Familien unterstützen

16.09.2022

Das Bundeskabinett hat am 14.09.2022 einen Gesetzentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz zum Ausgleich inflationsbedingter Mehrbelastungen durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen.

Mit dem Gesetz würden unter anderem die Folgen der kalten Progression bei der Einkommenssteuer ausgeglichen, meldet das Bundesfinanzministerium (BMF). Steuerliche Mehrbelastungen, die sich aufgrund der deutlich spürbaren Preissteigerungen ergeben, würden durch den vorgeschlagenen Ausgleich der kalten Progression umfassend abgefedert. Zudem würden Familien gezielt steuerlich unterstützt.

Geplant ist unter anderem eine Aktualisierung des Einkommensteuertarifs. Der steuerliche Grundfreibetrag wird angehoben und die Tarifeckwerte werden laut BMF nach rechts verschoben. Mit der Anhebung des Grundfreibetrags werde die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürger für die Jahre 2023 und 2024 gewährleistet. Mit der Rechtsverschiebung der übrigen Tarifeckwerte werde der Effekt der kalten Progression auf tariflicher Ebene ausgeglichen. So kämen trotz steigender Inflation Lohnsteigerungen und Entlastungen auch tatsächlich bei den Bürgern an und würden nicht durch eine progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung gemindert. Davon werde die so genannte Reichensteuer ausgenommen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfe bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden. Deswegen werde der steuerliche Kinderfreibetrag für die Jahre 2022, 2023 und 2024 entsprechend angepasst und zum 01.01.2023 das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind auf einheitlich 237 Euro pro Monat angehoben. Auch werde der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen, dessen Höhe an den Grundfreibetrag angelehnt ist, angehoben und rückwirkend ab 2022 durch die Einführung eines dynamischen Verweises auf die Höhe des Grundfreibetrags angepasst.

Bundesfinanzministerium, PM vom 14.09.2022

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