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Inflationsausgleich: Kein einklagbarer Anspruch für Sozialhilfeempfänger

02.09.2022

Für eine gerichtliche Anordnung zur Erhöhung existenzsichernder Leistungen zum Inflationsausgleich besteht keine rechtliche Grundlage. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden.

Zugrunde lag das Eilverfahren eines Sozialhilfeempfängers, der neben seiner Altersrente ergänzende Grundsicherungsleistungen bezieht. Neben den Unterkunfts- und Heizkosten belief sich der gesetzliche Regelbedarf auf 449 Euro.

Bei Gericht stellte der Mann einen Eilantrag auf eine Erhöhung der Regelleistung auf 620 Euro. Zur Begründung berief er sich auf die exorbitant gestiegene Inflationsrate. Aufgrund der Preissteigerungen vor allem für Nahrungsmittel sei der Betrag evident unzureichend und untergrabe die Menschenwürde. Die bisherigen gesetzgeberischen Entlastungsmaßnahmen seien nicht ausreichend. Das strukturelle Defizit könne nur durch eine Anhebung der Regelleistung ausgeglichen werden.

Das LSG hat den Eilantrag abgelehnt. Wegen der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz könne kein über den gesetzlichen Betrag hinausgehender Regelsatz zugesprochen werden. Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Die Konkretisierung grundrechtlicher Leistungsansprüche sei ausschließlich dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Die Fachgerichte seien nicht befugt, einem Antragsteller unmittelbar aus dem Grundgesetz höhere Leistungen im Eilverfahren zuzusprechen.

Zudem sei der gegenwärtige Regelsatz auch nicht offensichtlich unzureichend. Zwar sprächen die Preissteigerungen dafür, dass die Höhe der Regelsätze schon gegenwärtig nicht mehr ausreiche, um das Existenzminimum zu sichern. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Bundesregierung und der Gesetzgeber die Gefahr unzureichender Leistungen erkannt und reagiert hätten (unter anderem Neun-Euro-Ticket, Tankrabatt, 200 Euro Einmalzahlung an Grundsicherungsempfänger) und weitere Entlastungen auch von Leistungsempfängern angekündigt sind ("Drittes Entlastungspaket").

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.08.2022, L 8 SO 56/22 B ER

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