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In Ungarn ansässige Unternehmer: Zuständigkeit für Umsatzbesteuerung ändert sich vorübergehend

08.01.2026

Für die Umsatzbesteuerung von Unternehmern mit Sitz inUngarn ist vorübergehend ein anderes Finanzamt als bisher zuständig.

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriumsbestimmt, dass für einen Übergangszeitraum von zwölf Monaten – abweichend von §1 Absatz 1 Nr. 32 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung – nicht mehr das "ZentralfinanzamtNürnberg", sondern das "Finanzamt Nürnberg" örtlich zuständigist (entsprechend Anlage 1 der Verordnung über Organisation und Zuständigkeitenin der Bayerischen Steuerverwaltung vom 01.12.2005),

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 01.01.2026, IV D 1 -S 0123/00023/002/014

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