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«In letzter Minute» gestellter Antrag: Zu den Voraussetzungen bei fehlenden Kontaktdaten

26.04.2022

Ein am Morgen des Vortags der mündlichen Verhandlung wegen einer Erkrankung gestellter Antrag ist nur dann wie ein "in letzter Minute" gestellter Antrag zu behandeln, bei dem der Antragsteller einer Verpflichtung zur Glaubhaftmachung unterliegt, wenn besondere Umstände hinzutreten. Solche Umstände können laut Bundesfinanzhof (BFH) darin liegen, dass der Antragsteller dem Finanzgericht (FG) keine Kontaktdaten zur Verfügung stellt, die es dem FG ermöglichen, ihn nach der Antragstellung erreichen und zur Glaubhaftmachung auffordern zu können.

Nicht ausreichend für eine fehlende Erreichbarkeit sei es, wenn der Kläger dem FG zwar nur seine Anschrift angibt und mit diesem nur per Fax kommuniziert, das FG aber anhand des Namens, der Anschrift und der Berufsbezeichnung des Klägers im Wege einer Internetrecherche eine Telefonnummer des Klägers ohne Weiteres ermitteln kann. Unterlässt das FG eine solche Recherche, dürfe es den Verlegungsantrag nicht wie einen "in letzter Minute" gestellten Antrag behandeln, stellt der BFH klar.

Im konkreten Fall sei das FG zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger seine Erkrankung als Vertagungsgrund glaubhaft machen musste und dies unterlassen hat.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.03.2022, VIII B 49/21

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