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In Italien anerkannter Flüchtling: Deutschland muss trotz Verantwortungsübergangs keinen Aufenthaltstitel erteilen
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und dieAusstellung eines Reiseausweises in einem Mitgliedstaat (hier: Italien)verpflichten einen anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) für den Fall desÜbergangs der Verantwortung nicht, dem Flüchtling einen Aufenthaltstitel zuerteilen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Eine Äthiopierin kam 2019 als Asylantragstellerin nachDeutschland, nachdem ihr zuvor in Italien bereits internationaler Schutzgewährt und in der Folge ein bis Oktober 2022 gültiger Reiseausweis fürFlüchtlinge ausgestellt worden war. In Deutschland hatte ihr Asylantrag keinenErfolg; der Frau wurde die Abschiebung nach Italien angedroht.
Nachdem die Äthiopierin nicht nach Italien zurückgeführtwerden konnte, verpflichtete das Verwaltungsgericht den Freistaat Bayern, derFrau einen neuen Reiseausweis für Flüchtlinge auszustellen. Der BayerischeVerwaltungsgerichtshof hat Bayern zudem verpflichtet, ihr eineAufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Der Freistaat legte Revision gegen die Verpflichtung zurErteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein – und bekam vom BVerwG recht. DieVoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lägen nicht vor,weil nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern Italien der Äthiopierindie Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Eine analoge Anwendung der zugrundeliegenden Vorschrift schloss das BVerwG mangels planwidriger Regelungslückeaus.
Einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oderdas Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung fürFlüchtlinge sieht das BVerwG ebenso wenig wie einen solchen gegen die Anerkennungsrichtlinie.Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels sei allein der Staat verpflichtet, der demBetroffenen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat – hier also Italien.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.03.2026, BVerwG 1 C6.25