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In Impf- und Testzentren beschäftigte Personen: Zur steuerrechtlichen Beurteilung der Einnahmen

25.08.2022

Einer Kurzinformation des schleswig-holsteinischen Finanzministeriums zufolge übten Personen, die in regionalen Impfzentren oder mobilen Impfteams beschäftigt waren (ärztliches und anderes Personal), aufgrund der Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation insoweit regelmäßig eine nichtselbstständige Tätigkeit aus. Im Zweifel komme es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall an. Gleiches gilt laut Finanzministerium für Personen, die in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam tätig waren.

In den Impfzentren und bei den mobilen Impfteams oblag die ärztlich-organisatorische Begleitung sowie die arztseitige Abrechnung der Entgelte der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH).

Zurzeit gingen in den Finanzämtern vermehrt Kontrollmitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) über die ausgezahlten Vergütungen ein. Der KVSH habe in den Impfzentren und bei den mobilen Impfteams die ärztlich-organisatorische Begleitung sowie die arztseitige Abrechnung der Entgelte oblegen.

Sei eine Lohnversteuerung unterblieben, erfolge die Besteuerung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens, heißt es in der Kurzinformation weiter. Eine nachträgliche Erhebung der Lohnsteuer erfolge aus Vereinfachungsgründen nicht. Dabei sei zu beachten, dass Einnahmen aus Tätigkeiten als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlegen haben (§ 130 Sozialgesetzbuch IV – SGB IV).

Gleiches gilt laut Finanzministerium Schleswig-Holstein für die Einnahmen aus Tätigkeiten als Arzt in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam. Diese seien in der Zeit vom 04.03.2021 bis zum 31.12.2021 (§ 131 SGB IV a.F.) insoweit ebenfalls nicht in der Sozialversicherung beitragspflichtig.

Auf eine mögliche Steuerfreiheit der Einnahmen aus der Tätigkeit in einem Impf-/Testzentrum, mobilen Impf-/Testteam nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) und § 3 Nr. 26a EStG weist das Finanzministerium Schleswig-Holstein hin.

Finanzministerium Schleswig-Holstein, Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2022/12, VI 302-S 2332-225

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