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In Gesamthandsbilanz einer Personengesellschaft gebildete Rücklage: Zur Übertragung durch Mitunternehmer in Ergänzungsbilanzen
Die Kommanditisten(Mitunternehmer) einer KG, in deren Gesamthandsbilanz der Gewinn aus derVeräußerung eines Grundstücks der Gesellschaft durch Bildung einer Rücklagenach § 6b Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) neutralisiert worden ist, könnenvon ihrem Wahlrecht auf Übertragung der Rücklage in Ergänzungsbilanzenunterschiedlich Gebrauch machen. Das stellt das Finanzgericht (FG)Schleswig-Holstein klar.
Üben dieMitunternehmer das Wahlrecht zur Übertragung der Rücklage auf einReinvestitionsobjekt einheitlich in der Gesamthandsbilanz aus, werde ihnen derGewinn aus der späteren Veräußerung des Reinvestitionsobjekts entsprechendihrer Beteiligung im Veräußerungszeitpunkt zugerechnet. Einem Mitunternehmer seifür die Bildung einer weiteren Rücklage nach § 6b Absatz 3 EStG nur dann einhöherer Veräußerungsgewinn zuzurechnen, wenn für ihn bei der Übertragung derRücklage entsprechend seiner damaligen höheren Beteiligung Korrekturwerte ineiner Ergänzungsbilanz gebildet worden sind.
Mit ihrer Klagehatte sich eine KG gegen die vom Beklagten im Rahmen der gesonderten undeinheitlichen Feststellung angesetzte Höhe der für einen Kommanditistengebildeten Rücklage nach § 6b Absatz 3 EStG gewandt. Die KG erwarb 2006 einGrundstück, auf das sie eine nach Veräußerung eines anderen Grundstücksgebildete Rücklage nach § 6b Absatz 3 EStG übertrug und diese in ihrerGesamtbilanz als Sonderposten mit Rücklagenanteil auswies. Zu diesem Zeitpunktwar der Kommanditist zu 95 Prozent an der KG beteiligt. Die Beteiligungverminderte sich in der Folgezeit bis 2012 durch Aufnahme eines weiterenKommanditisten auf 36 Prozent.
2013 veräußerte dieKG das Grundstück und erfasste für den Kommanditisten den ihm zustehendenanteiligen Veräußerungsgewinn in Höhe von 47,5 Prozent als neue Rücklage nach §6b Absatz 3 EStG in dessen Ergänzungsbilanz. Das Finanzamt vertrat demgegenüberim Anschluss an eine Außenprüfung die Auffassung, dass die Rücklage für denKommanditisten lediglich im Umfang seiner Beteiligung zum Zeitpunkt derVeräußerung von 36 Prozent hätte gebildet werden dürfen. Der falscheBilanzansatz sei in der ersten verfahrensrechtlich noch änderbarenErgänzungsbilanz für das Jahr 2015 zu korrigieren.
Das FG hat sich derRechtsauffassung des Finanzamts angeschlossen und die Klage abgewiesen. DieVoraussetzungen für die Bildung der Rücklage nach § 6b Absatz 3 EStG hätten demGrunde nach vorgelegen. Der für die Höhe der Rücklage maßgebliche Gewinn ausder Veräußerung des Grundstücks sei entsprechend der Beteiligung zum Zeitpunktder Veräußerung zu 36 Prozent auf den Kommanditisten entfallen. Zu diesemVeräußerungsgewinn sei der auf das Grundstück übertragene und zumVeräußerungszeitpunkt aufgelöste Sonderposten mit Rücklagenanteil nach § 6b Absatz3 Satz 4 EStG beim Kommanditisten mit einem Anteil von 36 Prozenthinzuzurechnen.
Für die von derKlägerin begehrte höhere Hinzurechnung fehle es an einer für den Kommanditistengeführten Ergänzungsbilanz, aus der sich abweichende Korrekturwerte zurGesamthandsbilanz der KG ergäben. Denn die Mitunternehmer der KG hätten ihrWahlrecht nach § 6b EStG bei der Anschaffung des Grundstücks im Jahr 2006ausschließlich in der Gesamthandsbilanz der KG ausgeübt. Für diegesellschafterbezogene Ausübung des Bilanzierungswahlrechts reicht es nachAuffassung des FG nicht aus, dass sich abweichende Korrekturwerte zurGesamthandsbilanz aus anderweitigen Unterlagen wie der Gewinn- undVerlustrechnung ergäben. Das Finanzamt habe die fehlerhaft gebildete Rücklagefür den Kommanditisten im Wirtschaftsjahr 2014 nach dem Grundsatz des formellenBilanzzusammenhangs in der ersten noch offenen Bilanz für das Wirtschaftsjahr2015 in Höhe der fehlerhaften 11,5 Prozent auflösen dürfen.
FinanzgerichtSchleswig-Holstein, Urteil vom 10.07.2024, 2 K 14/23, rechtskräftig