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In Container gefallen: Mülldeponie-Betreiber haftet nicht

04.05.2023

Der Betreiber einer Mülldeponie haftet nicht aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, wenn ein Kunde beim Entladen von Sperrmüll ins Straucheln gerät und sodann von der Abladerampe circa Meter tief in einen Container fällt. Dies hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden.

Die Beklagte betreibt eine Mülldeponie. Hier wollte der Kläger Sperrmüll entsorgen. Nachdem das Gespann verwogen worden war, fuhr er mit seinem Anhänger rückwärts an die Laderampe heran. Beim Abladen einer Rigipsplatte, die sich auf dem Anhänger verkeilt hatte, geriet er ins Straucheln, verlor den Halt und stürzte von der Abladerampe rund drei Meter tief in den bereitgestellten Container hinein. Hierbei zog sich der Kläger Verletzungen im Bereich des linken oberen Sprunggelenks zu.

Er behauptet, die Abladerampe sei nicht mit einer Absturzsicherung versehen gewesen. Selbst wenn die von der Beklagten vorgesehen Eisenketten ordnungsgemäß installiert gewesen wären, stellten diese keine hinreichende Absturzsicherung dar. Im Übrigen sei kein Mitarbeiter an der Laderampe anwesend gewesen, sodass die Beklagte auch insoweit ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei.

Mit seiner Klage begehrt der Klage ein Schmerzensgeld von mindestens 3.000 Euro, die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 367,23 Euro sowie die Feststellung, dass die Beklagte für alle zukünftigen Schäden aus dem Schadensereignis haftet.

Das LG Koblenz hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe selbst im unterstellten Fall, dass die streitgegenständlichen Absperrketten nicht vorhanden waren, keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Unfall beruhe nicht auf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, sondern auf der eigenen Unachtsamkeit des Klägers. Die örtliche Situation – höher gelegene Abladerampe gegenüber tiefer gelegenen Containern – sei für jedermann bei Annährung unmittelbar ersichtlich gewesen, auch durch die deutlich erkennbare, erhöhte Betonkante im Bereich der Laderampe und die dortigen Warnschilder vor Absturzgefahr. Der Kläger habe die Situation auch richtig erkannt, weil er nach seinem eigenen Vortrag rückwärts an die Laderampe herangefahren sei und zum Zeitpunkt des Unfalls mit dem Abladen einer Rigipsplatte beschäftigt gewesen sei. Er habe also die konkrete Gefahrensituation erkannt und hätte sein Verhalten daran ausrichten müssen, um einen Sturz in den Container zu vermeiden.

Auch könne der Kläger keine Absperrung fordern, die einen Absturz gänzlich unmöglich macht. Bei einer solchen Sicherung müsste das Sperrgut über die Absicherung gehoben werden, sodass das Abladen von Sperrgut durch Privatpersonen nicht mehr sinnvoll durchführbar, jedenfalls unzumutbar erschwert würde.

Landgericht Koblenz, Urteil vom 26.09.2022, 1 O 166/22, nicht rechtskräftig

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