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In-App-Käufe: EuGH soll Umsatzbesteuerung klären

09.02.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Verfahren, in dem die Umsatzbesteuerung so genannter In-App-Käufe strittig ist, ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Konkret geht es um die Rechtslage bis Ende 2014.

Im Ausgangsverfahren hatte eine deutsche steuerpflichtige Entwicklerin vor dem 01.01.2015 eine Dienstleistung auf elektronischem Weg an im Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtsteuerpflichtige (Endkunden) über den Appstore einer irischen Steuerpflichtigen erbracht. Der BFH will wissen, ob hier Artikel 28 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) anzuwenden ist mit der Folge, dass die irische Steuerpflichtige so behandelt wird, als ob sie diese Dienstleistungen von der Entwicklerin erhalten und an die Endkunden erbracht hätte, weil der Appstore erst in den – den Endkunden erteilten – Bestellbestätigungen die Entwicklerin als Leistende genannt und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen hat.

Für den Fall, dass der EuGH diese Frage bejaht, möge er weiter klären, ob der Ort der gemäß Artikel 28 MwStSystRL fingierten, von der Entwicklerin an den Appstore erbrachten Dienstleistung gemäß Artikel 44 der Richtlinie in Irland oder gemäß deren Artikel 45 in Deutschland liegt.

Sollte die Entwicklerin nach der Antwort auf die ersten beiden Fragen keine Dienstleistungen in Deutschland erbracht haben, fragt sich der BFH, ob eine Steuerschuld der Entwicklerin für deutsche Umsatzsteuer gemäß Artikel 203 MwStSystRL besteht, weil der Appstore sie vereinbarungsgemäß in seinen per E-Mail an die Endkunden übermittelten Bestellbestätigungen als Leistende genannt und deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen hat, obwohl die Endkunden nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.08.2023, XI R 10/20

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