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Importierte Masken: Bayern muss keinen Schadenersatz leisten

03.01.2023

Das Landgericht (LG) München I hat die Klage einer Importeurin von Masken gegen den Freistaat Bayern abgewiesen. Die Importeurin hatte Schadenersatz in Höhe von 1.583.664,64 Euro für die Nichtabnahme von Masken verlangt, die in der ersten Phase der Covid-19-Pandemie aus China importiert worden waren. Hilfsweise hatte sie auf Abnahme und Bezahlung der Masken geklagt.

Die Klägerin ist im Bereich des Imports von Textil- und Modedesignkollektionen aus China tätig. Zu Beginn der Covid-19-Pandemie kam sie in Kontakt zum Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und bot Hilfe bei der Beschaffung medizinischer Masken und Atemschutzmasken aus China an. Ein Vertrag über eine Million medizinische Masken, so genannte OP-Masken, wurde noch im März 2020 zwischen den Parteien abgewickelt.

Die Importeurin macht geltend, beginnend ab 31.03.2020 hätten die Parteien auch konkrete Vertragsverhandlungen über die Beschaffung von Atemschutzmasken eines dem FFP2-Standard vergleichbaren Standards geführt. Im Hinblick auf die schon konkret gewordenen Vereinbarungen habe sie entsprechende Aufwendungen getätigt und 400.000 Stück der von ihr angebotenen Masken am 14.04.2020 importiert. Die Masken seien technisch höher zu bewerten gewesen als solche mit einem FFP2-Standard. Der beklagte Freistaat Bayern habe dennoch zunächst noch am 14.04.2020 den angebotenen Vertragsschluss unter Hinweis auf einen zu hohen Preis abgelehnt. Die Importeurin hätte daraufhin mit dem Freistaat Bayern weitere Preisverhandlungen geführt. Die Parteien hätten sich dabei auf einen Preis pro Maske von 4,50 Euro netto geeinigt. Dennoch habe der Freistaat Bayern die Masken weder abgenommen noch bezahlt. Einen nachvollziehbaren Grund dafür habe es nicht gegeben.

Der Freistaat Bayern führt aus, es sei kein verbindlicher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden. Die Importeurin habe auf einen solchen auch nicht vertrauen dürfen. Die von ihr importierten Masken hätten nicht den technischen Anforderungen an die vom Freistaat Bayern gewünschten Atemschutzmasken entsprochen. Auch eine Zertifizierung, die die Gleichwertigkeit der Masken mit einem FFP2-Standard nachgewiesen hätte, habe zum Zeitpunkt des Abbruchs weiterer Vertragsverhandlungen nicht vorgelegen. Die Nichtabnahme der importierten Masken durch den Freistaat Bayern sei daher noch dem unternehmerischen Risiko der Klägerin zuzuordnen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die klagende Importeurin habe nicht nachweisen können, dass ein Vertrag zwischen ihr und dem Freistaat Bayern zustande gekommen ist. Die Beweisaufnahme habe insoweit ergeben, dass auch nach der Einigung über den Preis noch offen war, ob die von der Klägerin angebotenen Masken den Qualitätswünschen des beklagten Freistaats entsprechen. An einer verbindlichen Einigung auch über die konkreten Qualitätsmerkmale der Masken habe es daher gefehlt.

Auch ein Schadenersatzanspruch wegen des Nichtabschlusses des Vertrages, auf den die Importeurin jedoch habe vertrauen dürfen, scheide aus. Der Importeurin sei auch insoweit der Nachweis nicht gelungen, dass die Entscheidung des Freistaats Bayern über die Nichtabnahme der Masken willkürlich gewesen wäre. Nach dem damaligen Kenntnisstand sei die Entscheidung Bayerns, die Masken wegen Nichtnachweises eines dem FFP2-Standard vergleichbaren Schutzniveaus nicht zu kaufen, zumindest vertretbar gewesen.

Landgericht München I, Urteil vom 30.12.2022, 34 O 4965/21, noch nicht rechtskräftig

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