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Impfpflicht für Pflege- und Gesundheitspersonal: Ist verfassungsgemäß

20.05.2022

Die so genannte einrichtungs- und unternehmensbezogene Corona-Impfpflicht, die im Pflege- und Gesundheitsbereich tätige Personen trifft, ist verfassungsgemäß. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden und auf den mit der Pflicht zum Impf-Nachweis verfolgten Schutz vulnerabler Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verwiesen.

Damit war eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen §§ 20a, 22a und 73 Absatz 1a Nr. 7e bis 7h des Infektionsschutzgesetzes richtet, erfolglos. Darin ist die auf bestimmte Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege bezogene Pflicht geregelt, eine COVID-19-Schutzimpfung, eine Genesung von der COVID-19-Krankheit oder eine medizinische Kontraindikation für eine Impfung nachzuweisen (so genannte einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht).

Die angegriffenen Vorschriften verletzten die Beschwerdeführenden nicht in ihren Rechten insbesondere aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG – Schutz der körperlichen Unversehrtheit) und Artikel 12 Absatz 1 GG (Berufsfreiheit), so das BVerfG. Soweit die Regelungen in die genannten Grundrechte eingreifen, seien diese Eingriffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums einen angemessenen Ausgleich zwischen dem mit der Nachweispflicht verfolgten Schutz vulnerabler Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und den Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden. Trotz der hohen Eingriffsintensität müssten die grundrechtlich geschützten Interessen der im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Beschwerdeführenden letztlich zurücktreten, so das BVerfG.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.04.2022, 1 BvR 2649/21

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