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Im Herbst zu erwartende Corona-Welle: Bundesregierung trifft Vorsorge

25.08.2022

Das Bundeskabinett hat Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen, um der im Herbst zu erwartenden Corona-Welle zu begegnen. Ab Oktober 2022 soll danach bundesweit eine FFP-Maskenpflicht im Fern- und Flugverkehr sowie eine Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gelten. Die Bundesländer sollen weitere Schutzmaßnahmen beschließen können. Wie das Bundesgesundheitsministerium mitteilt, ist Ziel der Maßnahmen, Todesfälle, schwere Verläufe und die Überlastung der Infrastruktur sowie Kliniken zu vermeiden.

Im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr soll für Sechs- bis 14-Jährige und Personal das Tragen einer medizinischen Maske ausreichen. Für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflege- und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit gilt bundesweit eine Masken- und Testnachweispflicht.

Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden. Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten. Grundsätzlich ausgenommen von der Maskenpflicht sind ferner Kinder unter sechs Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.

Ab 01.10.2022 kann ein Bundesland zusätzlich die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr und in öffentlich zugänglichen Innenräumen anordnen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen.

Die Länder können außerdem Ausnahmen für diejenigen erlauben, die genesen sind (Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.

Vorgesehen werden kann außerdem eine Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (zum Beispiel Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen. Auch eine Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schüler ab dem fünften Schuljahr ist möglich, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.

Sollte sich eine Corona-Welle trotzdem weiter aufbauen und stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort weitere Maßnahmen angeordnet werden. Dazu zählt eine Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Auch können verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten, etabliert werden.

Die Bundesländer können einen Mindestabstand von 1,5 Meter im öffentlichen Raum sowie Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen festlegen.

Bundesgesundheitsministerium, PM vom 24.08.2022

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