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Im Eilverfahren zu lang mit Berufungsbegründung gewartet: Dringlichkeit widerlegt

02.12.2025

Schöpft der Prozessbevollmächtigte eines Klägers imEilverfahren die Berufungsbegründungsfrist vollständig aus, kann dies dieDringlichkeit des Antrags widerlegen. Laut Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt amMain gilt das jedenfalls dann, wenn kein Sachverhalt dargelegt wird, der dieFristausschöpfung nachvollziehbar erscheinen ließ.

Ein Mann begehrte die Unterlassung einer Äußerung von einemEx-Geschäftspartner, nachdem dieser sein Verhalten als kriminell bezeichnethatte. Die im Eilverfahren vorgebrachte Forderung wurde in erster Instanzverneint. Der Mann ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten Berufung einlegen.Nachdem dies geschehen war, ließ sich der Prozessbevollmächtigte rund siebenWochen Zeit für die Begründung des Rechtsmittels. Die Frist hierfür war zudiesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen.

Das OLG Frankfurt sah durch die Trödelei bei derBerufungsbegründung dennoch die Dringlichkeit des Eilantrags widerlegt.

Zwar sei es prozessual grundsätzlich nicht zu beanstanden,eine Frist – wie hier – nahezu vollständig auszuschöpfen. Die Frage, innerhalbwelcher prozessualen Fristen ein Rechtsmittel eingelegt und begründet werdenmüsse, sei jedoch von der Frage zu trennen, innerhalb welcher Zeit ein Klägerim Verfügungsverfahren tätig werden müsse, um nicht durch sein eigenesVerhalten die Vermutung der Dringlichkeit zu widerlegen. Beides habeunmittelbar nichts miteinander zu tun.

Das Eilverfahren sei durch seine besondere Eilbedürftigkeitgekennzeichnet. Deshalb könne "eine entsprechende Priorisierung gegenüberjeglichen sonstigen Aufgaben und Angelegenheiten von allenVerfahrensbeteiligten erwartet werden", so das OLG. Dieser Erwartung habedas Vorgehen des Prozessbevollmächtigten hier nicht entsprochen. Dabei sei zuberücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren keine besonderenSchwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen habe.

Mit 100 Seiten sei der Aktenumfang eherunterdurchschnittlich und vom Sachverhalt her überschaubar. Mit sechs Seitensei auch das erstinstanzliche Urteil ausgesprochen kurz. Die Hauptargumentationdes Klägers finde sich zudem bereits in der Antragsschrift. Allein der Verweisdes Prozessbevollmächtigten auf "Arbeitsüberlastung", "Koordinationvon Mandanten" und "sorgfältige Prüfung rechtlicher Argumente"genüge nicht. Es fehle an einer nachvollziehbaren Darstellung, warum dieErstellung der Berufungsbegründung hier sieben Wochen gedauert habe.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.11.2025,3 U 97/25, unanfechtbar

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