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IFG-Antrag über "fragdenstaat.de": Standardmäßige Erhebung der Postanschrift des Antragstellers unzulässig

21.06.2022

Das Bundesinnenministerium (BMI) darf nicht standardmäßig die Angabe der Postanschrift des Antragstellers verlangen, der über die Internetplattform "fragdenstaat.de" einen Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) stellt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden.

Ein Bürger stellte mittels einer von der Internetplattform "fragdenstaat.de" generierten, nicht personalisierten E-Mail-Adresse beim BMI einen Auskunftsantrag nach dem IFG. Das Ministerium forderte ihn dazu auf, seine Postanschrift mitzuteilen, da andernfalls der verfahrensbeendende Verwaltungsakt nicht bekanntgegeben und das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könne. Aufgrund dessen sprach der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) eine datenschutzrechtliche Verwarnung gegenüber dem BMI aus. Das Verwaltungsgericht Köln gab der dagegen gerichteten Klage des BMI statt und hob die Verwarnung auf. Die Berufung des BfDI hatte Erfolg.

Die Verwarnung des Ministeriums durch den BfDI sei rechtmäßig, betont das OVG. Die Erhebung der Postanschrift sei im Zeitpunkt der Datenverarbeitung für die vom BMI verfolgten Zwecke nicht erforderlich gewesen. Weder aus den maßgeblichen Vorschriften des IFG noch aus den Grundsätzen des Allgemeinen Verwaltungsrechts gehe hervor, dass ein Antrag nach dem IFG stets die Angabe einer Postanschrift erfordert. Anhaltspunkte dafür, dass eine Datenerhebung im vorliegenden Einzelfall erforderlich war, lägen ebenfalls nicht vor. Das OVG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen.

In einem weiteren, auf einem vergleichbaren Sachverhalt beruhenden Verfahren hatten der BfDI und die beigeladene Open Knowledge Foundation, die die Internetplattform "fragdenstaat.de" betreibt, mit ihren Berufungen hingegen keinen Erfolg. Der BfDI hatte dem BMI die datenschutzrechtliche Anweisung erteilt, in Verfahren nach dem IFG über die vom Antragsteller übermittelten Kontaktdaten hinaus nur noch dann zusätzliche personenbezogene Daten zu verarbeiten, wenn ein Antrag ganz oder teilweise abzulehnen sein wird oder wenn Gebühren zu erheben sind. Wie schon das VG Köln hielt auch das OVG Anweisung für rechtswidrig – allerdings aus anderen Gründen: Der streitgegenständliche Bescheid weise jedenfalls einen zu weitreichenden Regelungsgehalt auf, weil er eine Datenverarbeitung auch für die Fälle verbietet, in denen sie ausnahmsweise gerechtfertigt sein könnte. In diesem Verfahren hat das OVG die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das BVerwG entscheidet.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.06.2022, 16 A 857/21 und 16 A 858/21

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