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Identifikationsnummer nicht mitgeteilt: Steuerklasse VI anzuwenden
Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber dieIdentifikationsmerkmale nicht mitteilt, kommt grundsätzlich Steuerklasse VI zurAnwendung. Darf der Arbeitgeber vorübergehend eine andere Steuerklasseanwenden, weil noch keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde, ist unabhängigvon einem Verschulden rückwirkend Steuerklasse VI anzuwenden, wenn dieIdentifikationsnummer nicht binnen drei Monaten nachgereicht wird. Das stelltdas Finanzgericht (FG) Niedersachsen klar.
Denn: § 39c Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG),nach dem der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI ermittelnmuss, solange der Arbeitnehmer zum Zweck des Abrufs der elektronischenLohnsteuerabzugsmerkmale die ihm zugeteilte Identifikationsnummer sowie den Tagder Geburt schuldhaft nicht mitteilt, sei eine Rechtsfolgenverweisung.
In dem Erfordernis, zur Vermeidung der Steuerklasse VI eineIdentifikationsnummer vorzulegen, sieht das FG Niedersachsen keine mittelbareDiskriminierung ausländischer Arbeitnehmer.
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 13.03.2024, 3 K13/24, rechtskräftig