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Hygienemängel: Eilantrag gegen Veröffentlichung im Internet erfolgreich

31.01.2024

Eine Gaststättenbetreiberin hat mit einem Eilantrag eine Veröffentlichung von Hygienemängeln, die bei einer amtlichen Kontrolle ihres Restaurants festgestellt worden waren, im Internet gestoppt. Das Verwaltungsgericht (VG) Göttingen entschied, dass die Voraussetzungen für eine solche Veröffentlichung nicht vorgelegen hätten.

Bei der Kontrolle in der Betriebsstätte der Antragstellerin wurden verschiedene Mängel dokumentiert, unter anderem bezüglich der Eismaschine, der Kühlung von Getränken und der Geschirrspülmaschine. Der Antragsgegner beabsichtigte, diese Mängel gemäß § 40 Absatz 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch auf der Internetseite "www.verstoesse.lebensmittel-futtermittel-sicherheit.niedersachsen.de" mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass die Antragstellerin Lebensmittel in Verkehr gebracht habe, die unter "ekelerregenden" Hygienezuständen hergestellt und gelagert worden beziehungsweise einer "nachteiligen Beeinflussung" ausgesetzt gewesen seien. Die Antragstellerin bestritt das Vorliegen der Mängel und trat der beabsichtigten Veröffentlichung entgegen.

Nachdem der Antragsgegner während des Gerichtsverfahrens Abstand von der zunächst gewählten Formulierung "ekelerregender" Zustände genommen hatte, untersagte das VG die Veröffentlichung des Ergebnisses der amtlichen Kontrolle nun auch im Übrigen. Ob die aufgeführten Hygienemängel tatsächlich gegeben waren, prüfte das VG nicht. Es stellte lediglich fest, dass die spezifischen Voraussetzungen für die konkrete Art der Veröffentlichung im Internet nicht vorgelegen hätten.

Jedenfalls bei Benennung einzelner Rechtsnormen und Tatbestandsmerkmale sei hierfür erforderlich, dass die Hygienemängel diesen Tatbestandsmerkmalen auch schon in der Niederschrift des Lebensmittelkontrolleurs zugeordnet worden seien. Dies habe der Antragsgegner in Bezug auf das in § 3 LMHV (Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln) genannte Merkmal der "nachteiligen Beeinflussung" des Lebensmittels "Crushed Eis" jedoch erst im Nachhinein getan. Bei weiteren Verstößen habe außerdem keine hinreichend sichere Prognose dahingehend getroffen werden können, dass die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von mindestens 350 Euro für die veröffentlichten Verstöße zu erwarten sei. Auch dies sei aber Voraussetzung für eine Veröffentlichung im Internet.

Nicht ausreichend sei es, so das VG, wenn neben den veröffentlichten lebensmittelrechtlichen Verstößen bei der Betriebskontrolle weitere Regelverstöße festgestellt worden seien, die jedoch – aus welchen Gründen auch immer – nicht veröffentlicht werden sollten beziehungsweise nicht veröffentlicht werden dürften, wenn nur alle (veröffentlichten und nicht veröffentlichten) Verstöße gemeinsam die Verhängung eines Bußgeldes in der genannten Mindesthöhe erwarten ließen.

Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 16.01.2024, 4 B 237/23

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