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Hybrid betriebenes Augenoptikgeschäft: Bleibt untersagt
Die Hybrid-Filialeeines Augenoptik-Unternehmens, die nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist,bleibt untersagt. Schon das Verwaltungsgericht hatte die Untersagung derFiliale in Homburg bestätigt; so tat es auch das Oberverwaltungsgericht (OVG)des Saarlandes.
DasAugenoptik-Unternehmen betreibt in Deutschland und weiteren europäischenLändern ein hybrides Augenoptikgeschäft, durch das der Onlinehandel fürKorrekturbrillen mit stationären "Hybrid-Filialen" verknüpft wird.Die Refraktionsbestimmung (Brillenglasbestimmung) erfolgt ferngesteuert durcheinen so genannten Remote-Sehtest durch eine in Bayreuth ansässige Firma, indemsich ein dort befindlicher Augenoptikermeister mittels Kamera in die jeweiligeFiliale zuschaltet. Die Filiale in Homburg selbst wird nicht von einemAugenoptikermeister geleitet und ist nicht in die Handwerksrolle eingetragen.
Gegen dieBetriebsuntersagung hat das Augenoptik-Unternehmen angeführt, dass dieRefraktionsbestimmung aus handwerksrechtlicher Sicht nicht in der Filiale inHomburg erfolge, sondern an dem Ort, an dem sich der den Sehtest aus der Fernedurchführende Augenoptikermeister befinde. Mangels einer Refraktionsbestimmungvor Ort würden in der Filiale in Homburg keine wesentlichen Tätigkeiten desAugenoptikerhandwerks ausgeübt, sodass es sich nicht um den Betrieb eineszulassungspflichtigen Handwerks handele.
Dem ist das OVGnicht gefolgt. Die nach dem praktizierten Geschäftsmodell in der Filialeerbrachte "Fern-Refraktionsbestimmung" bedinge, dass (jedenfallsauch) dort das zulassungspflichtige Handwerk des Augenoptikers ausgeübt werde.Entscheidend sei, dass für eine ordnungsgemäße Durchführung derRefraktionsbestimmung als wesentliche Tätigkeit des Augenoptikerhandwerks dieAnwesenheit und Mitwirkung des Kunden vor Ort zwingend erforderlich sei. Eshandele sich bei der Bestimmung der subjektiven Refraktion um eine Messung "am"Kunden, die durch dessen Anwesenheit vor Ort erst ermöglicht werde. Der Kundesei nicht nur passiver Leistungsempfänger, sondern integraler Bestandteil derMessung. Zudem bestehe die an die Verwendung der Remote-Technik anknüpfendeGefahr einer fehlerhaften Sehstärkenbestimmung am Ort der Betriebsstätte.
Oberverwaltungsgerichtdes Saarlandes, Beschluss vom 30.01.2026,1 B 141/25, unanfechtbar