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Hundebesitzer: Drei Steuertipps

16.02.2021

Wer einen Hund besitzt, kann bestimmte Aufwendungen, die er deswegen hat, von der Steuer absetzen. Hierauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) hin.

So könnten in der Regel – erstens – die Beiträge zur Hundehalterhaftpflichtversicherung als Sonderausgabe in der Steuererklärung angegeben werden. Sinnvoll ist dies laut VLH allerdings nur dann, wenn der in diesem Fall zulässige Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft worden ist. Er betrage bei Einzelveranlagung 1.900 Euro, bei Zusammenveranlagung 3.800 Euro. Außerdem weist der VLH darauf hin, dass der Steuervorteil bei der Hundehalterhaftpflicht nicht für andere Tierversicherungen – wie zum Beispiel Versicherungen gegen Krankheit – gilt.

Zweitens könnten die Kosten für eine professionelle Hundebetreuung von der Steuer abgesetzt werden: Wer sich für die Versorgung, Betreuung oder Pflege seines Hundes professionelle Hilfe ins Haus holt, könne in der Regel einen Teil der Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen. Dabei handele es sich um Arbeiten, die im Haushalt regelmäßig anfallen und normalerweise von einem Haushaltsmitglied erledigt werden könnten. Wenn dafür ein professioneller, also gewerblich angemeldeter Anbieter – etwa ein Hundesitter – in die eigenen vier Wände kommt, handelt es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen. Als steuermindernd erkenne das Finanzamt hier 20 Prozent der jeweils anfallenden Anfahrts-, Arbeits- und Lohnkosten an. Dazu seien die Rechnungssummen der haushaltsnahen Dienstleistungen, die sich innerhalb eines Kalenderjahres angesammelt haben, in die Steuererklärung einzutragen. Das Finanzamt ziehe dann 20 Prozent dieser Kosten von der Steuerschuld ab.

Allerdings sei der jährliche Steuervorteil für haushaltsnahe Dienstleistungen auf 4.000 Euro begrenzt, so der VLH. Materialkosten würden nicht berücksichtigt, weshalb es ratsam sei, die verschiedenen Kostenarten in der Rechnung getrennt ausweisen zu lassen. Generell liege die Betonung bei den haushaltsnahen Dienstleistungen auf dem ersten Wort. Das heißt, die Pflege und Betreuung des Tieres müsse hauptsächlich im Haushalt des Hundebesitzers angesiedelt sein, also in dessen Haus oder Wohnung beziehungsweise auf dessen Grundstück. Die Unterbringung in einem Hundehotel akzeptiere das Finanzamt nicht.

Aber was gilt für den Gassi-Service? Kann der Hundesitter noch von der Steuer abgesetzt werden, wenn dieser regelmäßig mit dem Tier nach draußen geht und das Grundstück des Halters verlässt? Dies ist laut VLH unter Umständen zu bejahen. Ist der Gassi-Service Teil eines umfassenderen Betreuungsangebots, dessen Tätigkeiten – etwa das Füttern, Pflegen und Aufpassen – vor allem im Haushalt des Hundehalters erledigt werden, so lasse sich das Gesamtpaket in der Steuererklärung angeben. Handelt es sich hingegen um einen reinen Abhol-und-Zurückbring-Dienst ohne haushaltsnahe Zusatzleistungen, sei ein Steuerabzug nicht möglich.

Wie bei allen haushaltsnahen Dienstleistungen seien für das Finanzamt zwei Nachweise wichtig – erstens die Rechnung des jeweiligen Dienstleisters und zweitens der Überweisungsbeleg, der beweist, dass die Rechnung beglichen wurde. Barzahlungen würden nicht anerkannt.

Als dritten Steuerspartipp für Hundebesitzer führt der VLH den Hundefriseur ins Feld. Auch die Kosten für diesen könnten im Rahmen haushaltsnaher Dienstleistungen geltend gemacht werden – allerdings nur, wenn in den vier Wänden des Halters frisiert wird.

Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 08.02.2021

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