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Hund: Gefahr bergendes anlassloses Anspringen kann Einstufung als "gefährlich" begründen

06.03.2023

Ein Hund kann bereits dann als "gefährlich" einzustufen sein, wenn er einen Menschen einmalig in Gefahr drohender Weise ohne begründeten Anlass angesprungen hat. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Gießen hervor.

Zwischen dem Hund der Kläger und einer Frau, die ihren Hund spazieren führte, war es zu einem Vorfall gekommen, an dessen Ende die Frau in den rechten Unterarm gebissen wurde. Was sich genau ereignete und insbesondere, welcher Hund die Bisswunde verursacht hat, ist zwischen den Beteiligten streitig. In der mündlichen Verhandlung hat das VG hierzu die Klägerin angehört, die bei dem Vorfall mit ihrem Hund und einem weiteren Hund unterwegs war, sowie die durch den Biss geschädigte Frau als Zeugin vernommen.

Auf dieser Grundlage und nach Auswertung der zu dem Vorfall insgesamt vorliegenden Erkenntnisse kam das VG zu dem Schluss, dass die von der Gemeinde getroffene Einstufung des von den Klägern gehaltenen Hundes als gefährlich nicht zu beanstanden ist. Für eine solche Einstufung reiche es nach der anzuwendenden Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden aus, dass ein Hund einen Menschen (einmalig) in Gefahr drohender Weise ohne begründeten Anlass angesprungen hat. Von einem solchen Ereignis war das Gericht in Bezug auf den Vorfall insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussage der vernommenen Zeugin überzeugt. Auf die Frage, welcher Hund die Wunde am Unterarm der Zeugin letztlich verursacht hat, kam es laut VG für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Einstufung des Hundes nicht mehr an.

Erfolg hatte die Klägerin in dem zweiten Verfahren, in dem sie die Erteilung einer Haltererlaubnis bezüglich ihres als gefährlich eingestuften Hundes begehrte. Die beklagte Gemeinde hatte die Erteilung mit der Begründung abgelehnt, dass bereits der Ehemann der Klägerin eine unbefristete Erlaubnis erhalten habe und eine Erteilung an mehrere Personen rechtlich nicht möglich sei. Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Nach der einschlägigen Verordnung sei nicht auf formale Kriterien wie etwa die Eigentümerstellung abzustellen, sondern maßgeblich darauf, wer nach den tatsächlichen Umständen Halterin oder Halter eines Hundes ist. Dies könnten auch mehrere Personen sein.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können die Zulassung der Berufung beantragen.

Verwaltungsgericht Gießen, Urteile vom 20.02.2023, 4 K 2640/21.GI und 4 K 2098/22.GI, nicht rechtskräftig

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