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Hotelzimmeranfrage: Noch kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags

04.03.2026

Die Bitte um Reservierung von Hotelzimmern ohne Kenntnis derZimmerpreise ist mangels Rechtsbindungswillens kein Angebot zum Abschluss einesBeherbergungsvertrages. Es handelt sich vielmehr allein um eine Aufforderung andas Hotel, die Verfügbarkeit zu prüfen und den Preis mitzuteilen. Aus derReservierungsanfrage ergibt sich daher weder ein Zahlungs- noch einSchadensersatzanspruch des Hotels, so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt amMain.

Die Klägerin betreibt ein Hotel. Die Mitarbeiterin einesUnternehmens wandte sich unter dem Betreff "Zimmeranfrage" per E-Mailan die Hotelbetreiberin wie folgt: "Gerne würde wir in Ihrem Hausfolgende Zimmer reservieren (...)". Unter Angabe der beiden Zeiträumefolgte die jeweilige Zimmeranzahl (fünf bzw. 25). Die Hotelbetreiberinbestätigte eine Buchung unter Angabe – versehentlich – abweichenderBuchungsdaten und fügte eine Reservierungsbestätigung bei. In einernachfolgenden Mail korrigierte sie ihr Versehen und bat um Übermittlung derGästeliste. Die Beklagte reagierte auf diese Mails nicht.

Nach Verstreichen des angefragten Zeitraums übersandte die Hotelbetreiberineine Rechnung über 90 Prozent der Gesamtkosten, die Gegenstand der Klage sind.Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufungdes Unternehmens hatte vor dem OLG Erfolg.

Die Hotelbetreiberin könne keine Zahlung von gut 10.000 Euroverlangen, führte das OLG aus. Zwischen den Parteien sei keinBeherbergungsvertrag zustande kommen. Die mit "Zimmeranfrage«überschriebene E-Mail beinhalte kein rechtsverbindliches Angebot desUnternehmens zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages. Es fehle bereits amRechtsbindungswillen. Der Betreff und Inhalt der Mail ließen in einerGesamtschau für den objektiven Empfänger nur den Schluss zu, dass bei dem Hotelfreie Kapazitäten abgefragt werden sollten.

Zudem enthalte die E-Mail nicht sämtliche wesentlichenElemente eines Beherbergungsvertrages. Insbesondere fehlten Angaben zumZimmerpreis. "Erst die Kombination aus Buchungszeitraum, Zimmerart undZimmerpreis erlaubt dem Empfänger des Angebots, dieses ohne weitere Erklärungenanzunehmen", so das OLG. Fehle eines dieser Elemente, könne dies nur alsAufforderung an die Gegenseite verstanden werden, die Verfügbarkeit derangefragten Zimmer zu prüfen und einen Gesamtpreis mitzuteilen. In der Antwortauf die Anfrage liege dann das eigentliche Vertragsangebot. Dieses könnte derAnfragende sodann durch ein "einfaches Ja" annehmen.

Die Bitte um Reservierung eines Hotelzimmers enthalte nurdann ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrages, wennder Zimmerpreis dem Anfragenden entweder vorab bekannt gewesen sei oder in derReservierungsanfrage explizit genannt werde. Sei jedoch – wie hier – der Preisnicht bekannt, liege in einer Reservierungsanfrage nur die Bitte, "dieangefragten Zimmer nicht anderweitig zu vergeben und dem Vertragspartner beiFeststehen des Preises einen Erstzugriff zu ermöglichen", erläuterte dasOLG.

Das Unternehmen schulde auch keinen Schadensersatz. DieParteien seien zwar in Vertragsverhandlungen eingetreten. Durch das Schweigenauf die "Reservierungsbestätigung" des Hotels habe das Unternehmenjedoch keine vorvertraglichen Pflichten verletzt. Es habe durch sein Verhaltennicht das berechtigte Vertrauen der Hotelbetreiberin erweckt, dass es mitSicherheit zum Vertragsschluss kommen werde. Die Mitarbeiterin des Unternehmenshabe vielmehr im Nachgang zu ihrer E-Mail keinerlei weiteren Kontakt mehr zur Hotelbetreiberinaufgenommen und alle Versuche der Hotelbetreiberin, mit ihr Kontaktaufzunehmen, ignoriert.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.02.2026,9 U 107/24, rechtkräftig

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