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"Hornisgrinde-Wolf": Darf abgeschossen werden
Die Umweltvereinigung Naturschutzinitiative e.V. ist mitihrem Eilantrag gegen die Anordnung der Tötung des so genannten Hornisgrinde-Wolfesweitgehend gescheitert. Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart gab ihm nurinsoweit statt, als er sich gegen die ausnahmsweise Zulassung bestimmter Waffenund Hilfsmittel für die Jagd richtet.
Der Naturschutzinitiative hatte sich gegen eineartenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung des baden-württembergischen Umweltministeriumsgewandt, mit der die Tötung des Wolfes zugelassen worden war.
Der Wolf ist einer von vier freilebenden Wölfen inBaden-Württemberg. Seit Anfang 2024 wurde er mehr als 180 Mal gesichtet. Im Mai2024 verfolgte er auch Menschen mit Hunden über eine Strecke von mehrerenKilometern und zeigte im Juni 2024 territoriales Verhalten gegenüber Hunden.Fang- und Vergrämungsversuche blieben erfolglos. Daraufhin erließ das LandBaden-Württemberg, vertreten durch das Umweltministerium, die Entscheidung zurTötung des Wolfes, die bis zum 10.03.2026 befristet ist.
Das VG Stuttgart hat eine Interessenabwägung vorgenommen undsodann zugunsten des Landes Baden-Württemberg entschieden. Das öffentlicheVollzugsinteresse überwiege das entgegenstehende Interesse derNaturschutzinitiative an einem Aufschub. In der Folge kann die Tötung desWolfes ab sofort und bis zum 10.03.2026 erfolgen. Die Entscheidung über dienoch beim VG Stuttgart anhängige Klage muss nicht abgewartet werden.
Die Tötung des Wolfes sei zum Schutz vor Angriffen aufMenschen voraussichtlich zu Recht angeordnet worden, führt das VG aus. Der Wolfhabe wiederholt und zunehmend häufiger toleriert, dass sich ihm Menschen aufunter 30 Meter annähern, und sich diesen auch selbst bis auf wenige Metergenähert. Menschen seien zwar bislang noch nicht in Gefahr geraten; es gebeaber weder wissenschaftliche Erkenntnisse noch Praxiserfahrungen, dass dies beidem gezeigten Wolfsverhalten auch weiterhin so bleibt – vielmehr müsse stetsmit einer Verhaltensänderung gerechnet werden, meint das Gericht.
Bei der Beurteilung der Gefahrenlage dürfe das LandBaden-Württemberg berücksichtigen, dass der Wolf sich in einem von Menschenunter anderem zu Erholungszwecken stark frequentierten Gebiet aufhält, sodasshäufige Begegnungen aller Art mit Menschen sehr wahrscheinlich blieben.Jedenfalls bis einschließlich März seien zudem problematische Begegnungen imSinne des "Managementplans Wolf, Handlungsleitfaden für Baden-Württemberg"aufgrund der Paarungszeit der Wölfe wahrscheinlicher.
Der Erhaltungszustand der Wolfspopulation, die im Land nuraus vier männlichen Wölfen besteht, verschlechtere sich durch die Zulassung derTötung nicht. Eine langfristig positive Dynamik der lokalen Population ist lautVG allein dann denkbar, wenn die Zuwanderung weiterer Wölfe einbezogen wird.Auf diese Dynamik sei die Tötung eines einzelnen residenten Wolfes ohneEinfluss. Das Land Baden-Württemberg sei entsprechend dem abgestuften Konzeptdes "Managementplans Wolf, Handlungsleitfaden für Baden-Württemberg"für Wölfe, die ein problematisches Verhalten zeigen, vorgegangen und habe seitJuli 2024 insbesondere den Wolf mit einem Sender versehen und versucht, ihn zuvergrämen. Die Fang- und Vergrämungsversuche seien aber ohne Erfolg geblieben.Zumutbare Alternativen zur zugelassenen Tötung des Wolfes sieht das Gerichtdaher nicht.
Die Zulassung zusätzlicher jagdlicher Hilfsmittel (wie dieVerwendung von halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehrals zwei Patronen aufnehmen kann, und die Verwendung von Visiervorrichtungenfür das Schießen bei Nacht mit elektronischen Bildverstärkern oderBildumwandlern) bedarf aus Sicht des VG hingegen im vorliegenden Fall wohlnicht der vom Land Baden-Württemberg erlassenen Ausnahmegenehmigung.
Der Beschluss des VG ist noch nicht rechtskräftig. Es kannBeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erhoben werden.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 05.02.2026, 6 K868/26, nicht rechtskräftig