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Homosexueller Algerier: Asylrechtliche Folgeklage erfolglos

24.08.2022

Ein homosexueller Algerier ist mit seiner Klage auf erneute Durchführung eines Asylverfahrens wegen geänderter Behandlung Homosexueller in seinem Heimatland gescheitert. Dies teilt das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main mit.

Der Kläger hatte bereits als Minderjähriger mehrere Asylanträge gestellt, die sämtlich erfolglos geblieben waren. 1998 wurde er nach Algerien abgeschoben. Im Februar 2019 reiste er erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er einen weiteren Asylantrag stellte. Dieser wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Die dagegen vor dem VG Frankfurt am Main erhobene Klage blieb ebenso erfolglos wie der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof.

Im November 2020 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Dort wurde ausgeführt, die in den letzten Monaten in Algerien vorgenommenen Massenverhaftungen und -verurteilungen von Homosexuellen zeigten, dass der tatsächliche Umgang mit homosexuellen Personen durch algerische Behörden bei Bekanntwerden homosexueller Handlungen deutlich schärfer sei, als es dem Kenntnisstand der Gerichte zum Zeitpunkt der Ablehnung des Asylantrages des Klägers entsprochen habe. Der Folgeantrag blieb vor dem Bundesamt erfolglos. Hiergegen hat der Kläger im Februar 2021 vor dem VG Frankfurt am Main erneut Klage erhoben.

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen nicht vor. Das Gericht habe sich bereits in seinem Urteil vom 05.03.2020 mit der Situation der Homosexuellen in Algerien befasst. Vergleiche man die der damaligen Entscheidung zugrunde liegenden Erkenntnisse mit den heute zur Verfügung stehenden jüngsten Erkenntnissen und Auskünften, so sei keinerlei Veränderung feststellbar. Deshalb gehe das erkennende Gericht weiterhin davon aus, dass es für homosexuelle Männer in Algerien kein "real risk" einer Anklage gebe, es sei denn, zu dem homosexuellen Verhalten geselle sich ein zusätzliches Merkmal, das dann die Anklage verursache.

Damit setze das Gericht sich nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dem Kläger fehlten Umarmen, Küssen, Händchenhalten in der Öffentlichkeit. Insofern sei aber von Bedeutung, dass Algerien nach der Auskunftslage eine konservative, stark heteronormative Gesellschaft sei, bei der die öffentliche Zurschaustellung von Zuneigungen auch unter heterosexuellen Paaren unüblich und verpönt sei. TV-Auftritte des Klägers begründeten keine veränderte Sachlage.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragt werden.

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16.08.2022, 3 K 469/21.F.A., nicht rechtskräftig

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