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Homeoffice: Wird ab 2023 deutlich attraktiver

23.01.2023

Wer zumindest zeitweise von zu Hause aus arbeitet, kann ab 2023 pauschal Aufwendungen von bis zu 1.260 Euro jährlich geltend machen – egal, ob am Küchentisch oder im Arbeitszimmer gearbeitet wird. Das sei mehr als das Doppelte gegenüber den bisherigen 600 Euro, kommentiert Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL). Aufwendungen müssten nicht nachgewiesen werden und die ursprüngliche Befristung der Homeoffice-Pauschale auf den Zeitraum der voraussichtlichen Corona-Pandemie sei aufgehoben worden.

Berufstätige könnten jetzt je Homeoffice-Tag sechs Euro statt bisher fünf Euro absetzen. Die Pauschale gebe es nun für maximal 210 Tage im Jahr. 2022 werde sie lediglich für bis zu 120 Arbeitstage gewährt, sodass im Jahr höchstens 600 Euro zusammenkämen.

Jana Bauer: "Angestellte, die 210 Tage im Homeoffice arbeiten, können allein mit der neuen Tagespauschale schon über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (2022: 1.200 Euro) im Jahr kommen. Für sie lohnt es sich besonders, alle weiteren Belege, zum Beispiel für Büromaterial, Fachbücher und andere Arbeitsmittel, zu sammeln. Denn alle Jobkosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag sparen Steuern."

Die Homeoffice-Pauschale sei an keine weiteren Bedingungen geknüpft, ein Arbeitszimmer sei nicht erforderlich. Sie werde auch gewährt, wenn in der Firma ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, so der BVL. Auch Reisekosten, zum Beispiel wegen eines Auswärtstermins etwa bei einem Kunden, führten nicht mehr zwingend zum Wegfall der Homeoffice-Pauschale, nämlich dann nicht, wenn man an dem Tag trotzdem überwiegend – mehr als die Hälfte der Arbeitszeit – daheim arbeitet.

So könne zum Beispiel eine Angestellte, die bis zum späten Vormittag im Homeoffice ist und am Nachmittag für zwei Stunden bei einem Kundentermin, für diesen Tag ab 2023 die Homeoffice-Pauschale absetzen und 30 Cent Reisekosten für jeden Fahrkilometer mit ihrem Auto. Bis Ende 2022 gelte, dass ausschließlich zu Hause gearbeitet werden darf.

Berufstätige, denen kein anderer Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber zur Verfügung steht, zum Beispiel Lehrer, dürften ab 2023 für Arbeitstage, an denen sie daheim arbeiten und in der Schule tätig sind, die Homeoffice-Pauschale und die Pendlerpauschale abrechnen. Es müsse an diesem Tag nicht mehr überwiegend zu Hause gearbeitet worden sein.

Berufstätige, die über ein separates Arbeitszimmer verfügen, müssten ab 2023 ihre Kosten nicht mehr einzeln nachweisen, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Es könnten dann jährlich pauschal 1.260 Euro abgesetzt werden. Wird es nicht das ganze Jahr genutzt, sei der Betrag pro nicht genutzten Monat um 105 Euro zu kürzen.

Alternativ könnten, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der Arbeit ist, auch die tatsächlichen Kosten nachgewiesen und abgesetzt werden. Das lohnt sich laut BVL, wenn die Kosten für anteilige Miete, Nebenkosten oder Renovierungskosten et cetera den Betrag von 1.260 Euro übersteigen. Ob ein anderer Arbeitsplatz in der Firma zur Verfügung steht, spiele keine Rolle mehr.

"Für die aktuelle Steuererklärung des Jahres 2022 müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leider noch die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer einzeln nachweisen", erläutert Bauer. Davon können sie maximal 1.250 Euro geltend machen, wenn im Office kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wie zum Beispiel bei Lehrern oder Handelsvertretern. Unbegrenzt könnten Ausgaben geltend gemacht werden, wenn das Heimbüro den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet – selbst wenn es nur einzelne Monate im Jahr genutzt wird.

Bauer empfiehlt: "Wenn die Kosten für das Arbeitszimmer ohnehin nicht mehr als 600 Euro im Jahr betragen, können Beschäftigte statt der aufwendigen Einzelabrechnung auch die Homeoffice-Pauschale für maximal 120 Arbeitstage ansetzen".

Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM vom 19.01.2023

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